TE OGH 1995/12/21 8Ob557/93

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 124,774.668,91 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 803,453.579,71), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1992, GZ 6 R 124/92-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Februar 1992, GZ 23 Cg 292/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:

"Die Klagebegehren

1.) die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Finanzprokuratur den Betrag von S 124,744.668,91 samt 6,7 %

Zinsen aus S 167,176.996,83 vom 28.9.1989 bis 31.12.1989, 6,8 %

Zinsen aus S 167,176.996,83 vom 1.1.1990 bis 14.6.1990, 6,8 % Zinsen aus S 235,044.887,91 vom 15.6.1990 bis 25.10.1990 und 6,8 % Zinsen aus S 124,774.668,91 seit 26.10.1990 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

2.) es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbesteht und die beklagte Partei verpflichtet ist, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des entsprechend dem Vertrag ermittelten Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten,

werden abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 36,304.054,20 bestimmten Verfahrenskosten (einschließlich S 423.000,70 Umsatzsteuer und S 33,766.050,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen wurde ein auf Zahlung von S 187,373.271,42 sA gerichteter Vorprozeß geführt, der mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 vom 20.7.1989 endete und in der auf den Seiten 3 bis 12 folgendes ausgeführt worden war:

"Durch das Kunstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP, 1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwischen einer Mittelschule (damalige Bezeichnung für AHS und BHS) und einer Hochschule liegen.

Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, BGBl Nr 190, mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Über diese "Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" war zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 im wesentlichen folgendes vereinbart worden:Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, Bundesgesetzblatt Nr 190, mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Über diese "Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" war zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 im wesentlichen folgendes vereinbart worden:

"§ 2

(1.) Das Bundesland Steiermark verpflichtet sich, ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Akademie zu tragen, der sich aus dem Unterschied des Aufwandes und der Einnahmen ergibt; im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesonders auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung der Schulgebäude) enthalten.

(2.) ...

§ 3Paragraph 3

(1.) Das Bundesland Steiermark erhält vom Bundesministerium für Unterricht zum 30.April jedes Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr zur Kenntnis.

(2.) Der Voranschlagsentwurf des Bundesministeriums für Unterricht wird bis längstens 15.Juni jedes Jahres vom Bundesministerium für Unterricht und der Steiermärkischen Landesregierung einvernehmlich erstellt.

(3.) Die Höhe der in den Budgetvorschlag für die Akademie aufzunehmenden Ausgaben- und Einnahmenkredite wird nach Abstimmung zwischen dem BMU und dem Bundesministerium für Finanzen dem Bundesland Steiermark unverzüglich bekanntgegeben.

(4.) Das Bundesland Steiermark erhält nach Genehmigung des Budgetvoranschlages durch die gesetzgebenden Körperschaften eine Verständigung über die Höhe der endgültigen Kredite. § 4(4.) Das Bundesland Steiermark erhält nach Genehmigung des Budgetvoranschlages durch die gesetzgebenden Körperschaften eine Verständigung über die Höhe der endgültigen Kredite. Paragraph 4

Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des § 2 errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des Paragraph 2, errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.

§ 5Paragraph 5

(1.) Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Steiermark statt, längstens jedoch bis zum 31.Jänner des nachfolgenden Jahres.

(2.) Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund der Rechnungsabschlüsse eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden.

§ 6 ...Paragraph 6, ...

§ 7Paragraph 7

(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im § 9 genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im Paragraph 9, genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2.) Der Bund trägt bis zu dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt die Hälfte der Gesamtkosten für die in den in Abs 1 genannten Liegenschaften anfallenden Aufwendungen für Beleuchtung, Beheizung, Hauserfordernisse, Gebäudeinstandhaltung, Miete und Telefon, soweit diese Aufwendungen mit der notwendigen laufenden baulichen Instandhaltung bzw. mit dem normalen Schulbetrieb in Zusammenhang stehen. Diese Vergütung wird vierteljährlich im nachhinein gezahlt.(2.) Der Bund trägt bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt die Hälfte der Gesamtkosten für die in den in Absatz eins, genannten Liegenschaften anfallenden Aufwendungen für Beleuchtung, Beheizung, Hauserfordernisse, Gebäudeinstandhaltung, Miete und Telefon, soweit diese Aufwendungen mit der notwendigen laufenden baulichen Instandhaltung bzw. mit dem normalen Schulbetrieb in Zusammenhang stehen. Diese Vergütung wird vierteljährlich im nachhinein gezahlt.

§ 8 .........Paragraph 8, .........

§ 9Paragraph 9

(1.) Das Bundesland Steiermark wird bestrebt sein, der Akademie ein eigenes, für ihre Zwecke geeignetes Gebäude zur Verfügung zu stellen und wird bei der Instandsetzung bzw. Anpassung desselben an die besonderen Bedürfnisse der Akademie behilflich sein.

(2.) Insbesondere kommen die Vertragspartner überein, daß die Akademie im Palais Meran untergebracht wird. Falls das Gebäude in das Eigentum des Landes übergeht, wird es dieses sobald als möglich dem Bund dauernd für Zwecke der Akademie unentgeltlich und von seinen eigenen Landesdienststellen geräumt überlassen. Andernfalls wird das Land die von ihm benützten Räume im Palais Meran sobald als möglich ohne Gegenleistung für Zwecke der Akademie zur Verfügung stellen.

(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Abs 1 genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (§ 2) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Absatz eins, genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (Paragraph 2,) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.

(4.) Sollte das für Zwecke der Akademie gewidmete Gebäude im Eigentum des Landes stehen bzw. in das Eigentum des Landes übergehen und die Widmung für Zwecke der Akademie nicht volle 20 Jahre dauern, so verpflichtet sich das Land Steiermark von den vom Bund getragenen anteiligen Kosten der Erstinstandsetzung für Zwecke der Akademie dem Bund für jedes auf volle 20 Jahre fehlende Jahr der Nichtbenützung 1/20 dieser Kosten zu ersetzen.

§ 10Paragraph 10

Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1.Juni 1963 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich gelöst werden.

§ 11Paragraph 11

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können gleichfalls nur einvernehmlich erfolgen und bedürfen der Schriftform.

§ 12Paragraph 12

Über Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Graz.

§ 13 ...."Paragraph 13, ...."

Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u.a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11. GP). Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12. GP, 12).Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u.a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12. GP, 12).

Die Umwandlung der Kunstakademie in eine volle Hochschule wurde ausdrücklich auch von der beklagten Partei als berechtigt begrüßt (Beilage ./J); es wurden zu diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei noch regelmäßig Zahlungen auf die Drittelbeteiligung geleistet.

Ab dem Jahre 1971 war die beklagte Partei bestrebt, eine Änderung der Vertragslage hinsichtlich der Musikhochschule herbeizuführen; und zwar ging es der beklagten Partei vor allem darum, aus dem sogenannten "Akademievertrag" auszusteigen, um die jährliche Drittelbeitragsleistung nicht mehr erbringen zu müssen. In den zahlreichen Verhandlungen darüber, die sich primär in schriftlichen Vorschlägen darstellten und schließlich auch in mündlichen Besprechungen zwischen beiden Streitteilen konkretisierten, wurde im besonderen über die vom Land anstelle der Drittelbeteiligung zu erbringende Gegenleistung diskutiert. So wurde etwa von der Beklagten die Bereitschaft erklärt, die Hochschule neu zu bauen und einzurichten, "wenn damit die Drittelkostenbeteiligung am Sachaufwand in Wegfall kommt"; auch wurde eine eventuelle Übertragung des Komplexes "Anna Kinderspital und chirurgische Kinderabteilung" unter gewissen Voraussetzungen erwogen; Landesrat Dr.K***** von der Beklagten formulierte es so, "daß eine solche Neubauverpflichtung von Seiten des Landes nur eingegangen wird, wenn das Land dadurch aus allen Verpflichtungen aus dem Akademievertrag entlassen wird", und er meinte, daß nur eine Regelung vertretbar sei, welche "eine Abfertigungszahlung vorsieht, mit welcher weitere Zahlungsverpflichtungen des Landes für alle Zukunft abgegolten sind". Auch wird in einem Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1978 noch von Verhandlungen betreffend "die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" gesprochen und Landeshauptmann Dr.***** K***** äußerte am 31.1.1985 die Auffassung, daß diese Verhandlungen "in der Frage der Auflösung des Akademievertrages" weitergeführt und ein Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausgearbeitet werden sollte.

Schließlich wurden auch über den Inhalt der Verhandlungsgespräche Resümeeprotokolle verfaßt, gegen die von der Beklagten keinerlei Einwände erhoben wurden. Aus sechs solchen Protokollen über Verhandlungsgespräche im Zeitraum Februar 1972 bis Jänner 1984 geht ebenfalls eindeutig das Streben der beklagten Partei nach Entlassung aus dem sogenannten Akademievertrag hervor. In der Besprechung vom 1.2.1973 wurde etwa ein Vorschlagsentwurf für einen Vertrag festgehalten, der den bisherigen Akademievertrag ablösen und die Drittelbeteiligung des Landes an den Kosten der Musikhochschule gegen eine einmalige Abschlagszahlung in der Höhe von S 300,000.000,-- aufheben sollte. Im Verrechnungswege sollten S 60,000.000,-- für die Überlassung der Liegenschaften "Taubstummeninstitut" und "Kinderspital" an den Bund kompensiert sein. Allerdings führte auch dieser Vorschlag der Beklagten zu keinem Ergebnis.

Bis einschließlich 1981 hat die beklagte Partei noch regelmäßig die voranschlagsmäßig errechneten Vorauszahlungen erbracht, im Jahre 1981 etwa S 22,183,157,87. Die jeweiligen, dann aus der Jahresabrechnung ersichtlichen, offenen Restbeträge wurden für das nächste Jahr hinzugerechnet.

Seit 1982 wurde die Bezahlung jedweder Beträge von der beklagten Partei eingestellt.

In der Sitzung vom 16.12.1982 beschloß die Steiermärkische Landesregierung die Feststellung, das Land Steiermark habe aus dem Akademievertrag keine finanziellen Leistungen mehr zu erbringen und die seit 1970 erbrachten Leistungen seien freiwillige Leistungen an den Bund. Von diesem Beschluß wurde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 20.1.1983 verständigt.

Am 12.1.1984 fand im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundes und des Landes Steiermark "betreffend die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" statt. Obwohl die Vertreter des Landes mit Rücksicht auf den Text der Einladung feststellten, sie seien berechtigt und bereit, über Fragen des geplanten Neubaues für diese Kunsthochschule zu sprechen, wurden sie von den Vertretern des Bundes darauf hingewiesen, daß die Besprechung als Weiterführung der bisherigen Gespräche über die Auflösung des Akademievertrages zu sehen sei, da die Erörterung nur eines Teiles dieses Gesamtkomplexes kaum zu einer befriedigenden Lösung führen könne. Die Bundesvertreter unterbreiteten den Landesvertretern einen Vorschlag zur Bereinigung dieser Sache, u.a. auch des Inhaltes, das Land begleiche die bis zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund aufgelaufenen Schulden aus der Drittelbeteiligung am Gebarungsabgang. Die Besprechungsteilnehmer kamen überein, diesen Vorschlag ihren entscheidungsbefugten Organen vorzutragen, je nach Annahme oder Ablehnung sollte es dann "entweder zu einem Vergleich zwischen Bund und Land oder zur Beschreitung des Rechtsweges kommen".

Mit Schreiben vom 26.6.1984 ersuchte die Steiermärkische Landesregierung das BMWF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung vom 12.1.1984 und auf ein Urgenzschreiben vom 12.6.1984 "bis Ende Oktober 1984 zuzuwarten, da mit der bisher nicht erfolgten Willensbildung innerhalb der nächsten vier Monate gerechnet werden könne".

Am 31.1.1985 wurde Bundesminister Dr.F***** von Landeshauptmann Dr.K***** um Fortsetzung der im vergangenen Jahr auf Beamtenebene geführten Verhandlungen zur Frage der Auflösung des Akademievertrages und um Weiterführung dieser Verhandlungen in der Form ersucht, daß ein vom Land mit einem geeigneten Verhandlungsmandat betrautes Beamtenkomitee mit einem entsprechenden Verhandlungskomitee des Bundes einen Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausarbeite.

Nach Bekanntgabe des Gebarungsabganges für das Jahr 1984 mit Note vom 8.5.1985, teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 19.7.1985 dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 21.3.1985 (Terminanbot für Verhandlungen) mit, daß sie ihren Rechtsstandpunkt laut Schreiben vom 20.1.1983 aufrecht halte, daß aber Besprechungen über diesen Gegenstand stattfinden könnten; einem Terminvorschlag werde entgegengesehen. Eine solche Besprechung fand vor Einbringung der Klage aber nicht mehr statt.

Erst am 30.6.1986 fand auf Ersuchen des Leiters der Finanzabteilung des Landes wieder eine Besprechung im BMWF statt, in dem erörtert wurde, daß trotz Einbringen der Leistungsklage bis zur ersten Tagsatzung die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung der Frage des offenen Gebarungsabganges und der Konditionen für ein Ausscheiden des Landes aus dem Akademievertrag offen stehe.

Am 30.6.1986 langte bei Gericht die Klage der Republik Österreich auf Zahlung des Rückstandes aus der vom Land im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1981 bis einschließlich 1985 in der Höhe von S 187,373.271,42 samt 4 % Stufenzinsen ein.

Das Land Steiermark wendete ein, es fühle sich nicht mehr an den Vertrag gebunden; es bestehe keine Berechtigung des Bundes, auf Vertragszuhaltung zu bestehen; den Bund treffe nach der Finanzverfassung die ausschließliche Erhaltungspflicht der Hochschulen; der Schulcharakter der den Hintergrund des Vertrages vom 6.5.1963 bildenden Kunstakademie sei vom Bund einseitig durch einen Akt der Gesetzgebung (KHOG 1970) verändert worden, weshalb die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages weggefallen sei; das Land habe sich nur zur Deckung des Gebarungsabganges "dieser Akademie" verpflichtet; der finanzielle Aufwand, der bei Vertragsabschluß mit rund S 1,300.000,--, angenommen worden sei, habe sich für das Land seither explosionsartig in einer nicht zumutbaren Weise erhöht, wodurch eine weitere Geschäftsgrundlage weggefallen und das Land in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt sei; das Beharren des Bundes auf Vertragszuhaltung erscheine sittenwidrig. Das Land Steiermark bestritt, ohne im einzelnen dazu konkrete Behauptungen vorzubringen, nur generell die Höhe des Rückstandes und wendete Verjährung der für die Jahre 1981 bis einschließlich 1983 geforderten Teilbeträge von zusammen S 99,952.487,32 ein."

Nach dem weiteren Inhalt dieser im Vorprozeß ergangenen Entscheidung 8 Ob 585/88 wies der Oberste Gerichtshof in teilweiser Abänderung der klagsstattgebenden vorinstanzlichen Entscheidungen einen Teilbetrag von S 28,644.480,09 sA wegen Verjährung ab, bestätigte im übrigen diese Entscheidungen und führte in seiner rechtlichen Beurteilung ua aus:

Die beklagte Partei sei auf die außerordentliche Kündigung oder die Vertragsanpassung verwiesen. Dies gelte vor allem, wenn die unvorhergesehenen und exorbitanten Kostensteigerungen eingetreten wären, ohne daß dies von den Vertragspartnern im Rahmen gesetzeskonformer Budgetstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes hätte verhindert werden können. Die bloße Tatsache der Umwandlung der Akademie in eine Kunsthochschule habe nämlich nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt. Durch die Umwandlung des Landeskonservatoriums in eine Kunstakademie mit hochschulähnlichem Charakter wäre ohne den privatrechtlichen Vertrag der finanzielle Aufwand für diese Akademie als Anstalt des Bundes allein von der klagenden Partei zu tragen gewesen. Gerade um dieses zu verhindern sei jedoch im Zusammenhang mit der Umwandlung der gegenständliche Vertrag zwischen den Streitteilen geschlossen worden (s 726 BlgNR 9. GP, 2).

Die bloße Tatsache, daß in der Folge mit der Führung der Anstalt ein erhöhter Finanzbedarf verbunden sein könnte, würde schon deswegen nicht den Wegfall der Vertragsgrundlage bewirken, weil gemäß § 3 Abs 2 des Akademievertrages der Budgetvoranschlag für diese Anstalt im Einvernehmen mit der beklagten Partei zu erstellen sei und dieser daher hinreichender Einfluß auf die Ausgestaltung auch der jetzt als Kunsthochschule geführten Anstalt zukomme. Daß die beklagte Partei durch einseitiges Vorgehen der klagenden Partei von der Budgeterstellung ausgeschlossen worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Sollte ein unerwartet und dem Ausmaß nach auch nicht vorhersehbar hoher Finanzbedarf dieser Kunsthochschule entstanden sein, der sich dem regulierenden Einfluß der Vertragsteile bei der Budgeterstellung entzog, so könnte dies die beklagte Partei zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses trotz der vereinbarten Unkündbarkeit berechtigt haben. Selbst wenn man in der Bekanntgabe des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.1982 an die klagende Partei über die Feststellung, das Land erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, eine außerordentliche Kündigung erblicken wollte, so könne darauf nicht Bedacht genommen werden, weil wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müßten und dies hier nicht geschehen sei. Die beklagte Partei habe über zehn Jahre verstreichen lassen, bis sie die ihr bekannten Umstände, mit denen sie nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können, zum Anlaß für den genannten Beschluß und seiner Mitteilung an die klagende Partei genommen habe.Die bloße Tatsache, daß in der Folge mit der Führung der Anstalt ein erhöhter Finanzbedarf verbunden sein könnte, würde schon deswegen nicht den Wegfall der Vertragsgrundlage bewirken, weil gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Akademievertrages der Budgetvoranschlag für diese Anstalt im Einvernehmen mit der beklagten Partei zu erstellen sei und dieser daher hinreichender Einfluß auf die Ausgestaltung auch der jetzt als Kunsthochschule geführten Anstalt zukomme. Daß die beklagte Partei durch einseitiges Vorgehen der klagenden Partei von der Budgeterstellung ausgeschlossen worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Sollte ein unerwartet und dem Ausmaß nach auch nicht vorhersehbar hoher Finanzbedarf dieser Kunsthochschule entstanden sein, der sich dem regulierenden Einfluß der Vertragsteile bei der Budgeterstellung entzog, so könnte dies die beklagte Partei zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses trotz der vereinbarten Unkündbarkeit berechtigt haben. Selbst wenn man in der Bekanntgabe des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.1982 an die klagende Partei über die Feststellung, das Land erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, eine außerordentliche Kündigung erblicken wollte, so könne darauf nicht Bedacht genommen werden, weil wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müßten und dies hier nicht geschehen sei. Die beklagte Partei habe über zehn Jahre verstreichen lassen, bis sie die ihr bekannten Umstände, mit denen sie nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können, zum Anlaß für den genannten Beschluß und seiner Mitteilung an die klagende Partei genommen habe.

Auf eine auch noch zu erwägende Vertragsanpassung (in Analogie zu § 872 ABGB) habe sich die beklagte Partei weder ausdrücklich noch implizit berufen. Sie habe vielmehr im Zuge der Verhandlungen mit der klagenden Partei über ihre Entlassung aus dem Akademievertrag einen Vorschlag der klagenden Partei auf teilweise Entlassung - und dies wäre eine Vertragsanpassung - entschieden abgelehnt.Auf eine auch noch zu erwägende Vertragsanpassung (in Analogie zu Paragraph 872, ABGB) habe sich die beklagte Partei weder ausdrücklich noch implizit berufen. Sie habe vielmehr im Zuge der Verhandlungen mit der klagenden Partei über ihre Entlassung aus dem Akademievertrag einen Vorschlag der klagenden Partei auf teilweise Entlassung - und dies wäre eine Vertragsanpassung - entschieden abgelehnt.

In der nun vorliegenden, am 22.10.1990 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines restlichen Rückstandes aus der von der beklagten Partei im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1986 bis einschließlich 1989 in der Höhe von S 235,044.877,91 sA sowie weiters die Feststellung, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten. In der Folge wurde das Leistungsbegehren um den von der beklagten Partei laut Schreiben vom 15.10.1990 bezahlten Betrag von S 118,472.180,- auf restliche S 124,774.668,91 sA eingeschränkt und das Feststellungsbegehren dahin modifiziert, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des entsprechend dem Vertrag ermittelten Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten. Hiezu brachte die klagende Partei vor:

Nach der Entrichtung der Drittelanteile der beklagten Partei am Gebarungsabgang bis einschließlich jenem für das Jahr 1985 seien die jeweiligen Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 bekannt gegeben und eingefordert worden. Die beklagte Partei habe zwar im Zuge diesbezüglicher Verhandlungen eine "eventuelle Novation des Akademievertrages" angestrebt, in einem Fernschreiben vom 4.12.1989 an den Bundeskanzler aber erklärt: "Für die Jahre 1986 bis 1989 sei weiters noch ein Betrag zum Gebarungsabgang in der Höhe von S 167,000.000,- ausständig, der bis spätestens Ende Jänner an den Bund zu überweisen sein werde." Auch in Besprechungen, über die Aktenvermerke verfaßt worden seien, habe die beklagte Partei ihre Zahlungspflicht für die Jahre 1986 bis 1989 dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und auch schriftlich auf eine Verjährungseinwendung ausdrücklich verzichtet. Die tatsächliche Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und die Herstellung eines Einvernehmens über die Budgetentwürfe habe sie ab dem Jahre 1984 jedoch abgelehnt, weshalb ihr Einwand, sie sei zu Budgetverhandlungen nicht geladen worden, gegen die guten Sitten verstoße. Unrichtig sei, daß die klagende Partei trotz Aufforderung ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen sei. Erstmals im Rahmen der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung initiierten Besprechung des Budgets für 1991 am 21.6.1990 hätten die Vertreter des Landes um Übermittlung ergänzender Unterlagen ersucht. Diese Unterlagen habe die Hochschule dem Land mit eingehender Stellungnahme vom 5.7.1990 übermittelt. Ein Ersuchen der Beklagten um weitere Auskünfte sei der Klägerin nicht zugekommen. Die Klägerin habe der beklagten Partei auch nicht die Einflußnahme auf die Budgetgestaltung verwehrt, sondern diese habe vertragswidrig die einvernehmliche Budgeterstellung abgelehnt. Die Tatsache, daß Budgetbesprechungen nicht mehr stattfanden, sei der beklagten Partei seit dem Jahre 1983 bekannt gewesen, seit dem Jahre 1984 würden ihr aber die Gebarungsabgangsrechnungen hinsichtlich der Budgets, an deren Erstellung sie nicht mehr mitgewirkt habe, übermittelt. Bereits bei Abschluß des Vertrages vom 6.5.1963 habe der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß die studienrechtlichen Bestimmungen keine Aufnahmebeschränkungen vorsähen. Ein kontinuierliches Ansteigen der Hörerzahlen sei somit bereits bei Abschluß des Akademievertrages vorhersehbar gewesen und die beklagte Partei habe dies auch vor Einstellung der Zahlungen stets akzeptiert. Mit dem Ansteigen der Hörerzahlen sei aber unweigerlich ein Ansteigen des Personals und Sachaufwandes verbunden und die beklagte Partei habe dies bis zum Jahre 1990 ohne jeden Widerspruch, bis 1980 faktisch durch Leistung des Gebarungsabganges, akzeptiert und auch der Oberste Gerichtshof habe dies für die Jahre 1980 bis 1985 seiner Entscheidung zugrundegelegt. Bei dem gegebenen Sachverhalt sei aus den im einzelnen genannten Gründen auch das erhobene Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte hiezu im wesentlichen aus:

Sie habe entgegen § 3 des Vertrages vom 6.5.1963 vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht jeweils zum 30.4. jeden Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für die folgenden Kalenderjahre zur Kenntnis erhalten, sie sei zu Budgetverhandlungen gar nicht eingeladen worden und es habe daher der Vorschlagsentwurf nicht im Einvernehmen erstellt werden können, wie dies § 3 Abs 2 des Vertrages jedoch ausdrücklich vorsehe. Die ihr bekanntgegebenen und von ihr geforderten Anteile am Gebarungsabgang für die klagsgegenständlichen Jahre 1986 bis 1989 seien vertragswidrig und weit überhöht, weil von der klagenden Partei einseitig und ohne den regulierenden Einfluß der beklagten Partei bei der Budgeterstellung festgesetzt worden. Die beklagte Partei könne nicht einmal aus den bei Bekanntgabe des Gebarungsabganges übermittelten Abrechnungen feststellen, daß die darin enthaltenen Ausgaben für diese Akademie angefallen oder notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich gewesen seien. In den Verhandlungen mit der klagenden Partei seien die klagsgegenständlichen Forderungen nie anerkannt worden. Eine Zusicherung, die klagsgegenständlichen Landesanteile am Gebarungsabgang für die Jahre 1986 bis 1989 zu begleichen, sei nie erfolgt. Vielmehr seien bei der Besprechung am 1.6.1990 Varianten für die Beendigung des Akademievertrages besprochen und es sei dabei festgehalten worden, daß es dazu auch keinen einvernehmlichen Vorschlag für die der Höhe der Zahlungen zugrundeliegenden Kosten und Multiplikationsfaktoren gebe und weiters, daß zwar die grundsätzliche Zahlungspflicht akzeptiert werde, daß aber über das Budget jeweils das Einvernehmen herzustellen sei. Dieses Einvernehmen herzustellen habe aber die klagende Partei abgelehnt. Die Teilzahlung von S 118,472.180, sei als eine als Gesamtbetrag gewidmete Überweisung von der klagenden Partei angenommen worden. Die beklagte Partei sei zur Höhe dieses Betrages durch Beantwortung der Frage gelangt, wie sich die Höhe des Gebarungsabganges erstellt hätte, wenn die Budgeterstellung vertrags- und gesetzeskonform erfolgt wäre, also redliche Handlungsweise beider Parteien voraussetzt. Die klagende Partei habe zusätzliche Einrichtungen und Planstellen an der Akademie bzw. Hochschule geschaffen, wozu die beklagte Partei keinen Beitrag zu leisten habe. So bestehe z. B. an der Hochschule ein Referat für Auslandsbeziehungen und Öffentlichkeitsarbeit, ein Deutschlehrgang für fremdsprachige Ausländer, das Fach Rechtskunde sowie die Freifächer für Urheber- und Verlagsrecht und für Fremdsprachen (Italienisch und Französisch), Toningenieurausbildung, für Methodik der wissenschaftlichen Arbeiten sowie für Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik. Diese Einrichtungen hätten nichts mit dem Sinne der in der Regierungsvorlage zur Kunstakademiegesetzesnovelle enthaltenen Erläuternden Bemerkungen zu tun. Tatsächlich stellten 20 % der Hörerschaft an der Kunsthochschule in Graz Ausländer dar. An einer Ausbildung für Ausländer und die damit einhergehenden Einrichtungen habe sich aber die beklagte Partei nie beteiligen wollen; sie sei daher auch zur anteiligen Tragung jener Kosten nicht verpflichtet. Die Klagsforderung sei schon aus diesen und weiteren im einzelnen genannten Gründen überhöht. Tatsächlich sei der Budgetvoranschlag für die klagsgegenständlichen Jahre nicht im Einvernehmen, sondern einseitig durch die klagende Partei erstellt worden. Der beklagten Partei sei für diese Jahre nicht einmal ein Entwurf des Voranschlages zur Kenntnis gebracht noch sei die beklagte Partei zu Budgetbesprechungen eingeladen worden. Dies sei erst über Aufforderung für das Budgetjahr 1991 geschehen und der beklagten Partei daher der regulierende Einfluß bei der Budgeterstellung zur Hintanhaltung der enormen Kostensteigerung entzogen worden. Die ernormen Kostensteigerungen hätten im Rahmen gesetzeskonformer und vertragskonformer Budgeterstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes verhindert werden können. Die klagende Partei habe sich auch nicht an die ihr aufgrund der Verfassung obliegenden Verpflichtungen zur Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten. Das Schreiben der beklagten Partei vom 20.1.1983 enthalte eine außerordentliche Kündigung des Akademievertrages aus wichtigen Gründen. Wenn diese außerordentliche Kündigung auch im Vorprozeß nicht zum Tragen gekommen sei, so müsse sie aber im gegenständlichen Verfahren Platz greifen, zumal als wichtiger Grund nicht nur die Kostenexplosion vorliege, sondern als weiterer wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Umstand eingetreten sei, daß die beklagte Partei vom regulierenden Einfluß bei der Budgeterstellung ausgeschlossen worden sei. Aus Gründen der Vorsicht kündige die beklagte Partei hiemit den Akademievertrag vom 6.5.1963 aus wichtigen Gründen auf, nämlich, weil die klagende Partei sie von der Budgetgestaltung gemäß § 3 Abs 2 des Akademievertrages ausgeschlossen habe und auch nicht bereit sei, den Gebarungsabgang zu rechtfertigen.Sie habe entgegen Paragraph 3, des Vertrages vom 6.5.1963 vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht jeweils zum 30.4. jeden Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für die folgenden Kalenderjahre zur Kenntnis erhalten, sie sei zu Budgetverhandlungen gar nicht eingeladen worden und es habe daher der Vorschlagsentwurf nicht im Einvernehmen erstellt werden können, wie dies Paragraph 3, Absatz 2, des Vertrages jedoch ausdrücklich vorsehe. Die ihr bekanntgegebenen und von ihr geforderten Anteile am Gebarungsabgang für die klagsgegenständlichen Jahre 1986 bis 1989 seien vertragswidrig und weit überhöht, weil von der klagenden Partei einseitig und ohne den regulierenden Einfluß der beklagten Partei bei der Budgeterstellung festgesetzt worden. Die beklagte Partei könne nicht einmal aus den bei Bekanntgabe des Gebarungsabganges übermittelten Abrechnungen feststellen, daß die darin enthaltenen Ausgaben für diese Akademie angefallen oder notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich gewesen seien. In den Verhandlungen mit der klagenden Partei seien die klagsgegenständlichen Forderungen nie anerkannt worden. Eine Zusicherung, die klagsgegenständlichen Landesanteile am Gebarungsabgang für die Jahre 1986 bis 1989 zu begleichen, sei nie erfolgt. Vielmehr seien bei der Besprechung am 1.6.1990 Varianten für die Beendigung des Akademievertrages besprochen und es sei dabei festgehalten worden, daß es dazu auch keinen einvernehmlichen Vorschlag für die der Höhe der Zahlungen zugrundeliegenden Kosten und Multiplikationsfaktoren gebe und weiters, daß zwar die grundsätzliche Zahlungspflicht akzeptiert werde, daß aber über das Budget jeweils das Einvernehmen herzustellen sei. Dieses Einvernehmen herzustellen habe aber die klagende Partei abgelehnt. Die Teilzahlung von S 118,472.180, sei als eine als Gesamtbetrag gewidmete Überweisung von der klagenden Partei angenommen worden. Die beklagte Partei sei zur Höhe dieses Betrages durch Beantwortung der Frage gelangt, wie sich die Höhe des Gebarungsabganges erstellt hätte, wenn die Budgeterstellung vertrags- und gesetzeskonform erfolgt wäre, also redliche Handlungsweise beider Parteien voraussetzt. Die klagende Partei habe zusätzliche Einrichtungen und Planstellen an der Akademie bzw. Hochschule geschaffen, wozu die beklagte Partei keinen Beitrag zu leisten habe. So bestehe z. B. an der Hochschule ein Referat für Auslandsbeziehungen und Öffentlichkeitsarbeit, ein Deutschlehrgang für fremdsprachige Ausländer, das Fach Rechtskunde sowie die Freifächer für Urheber- und Verlagsrecht und für Fremdsprachen (Italienisch und Französisch), Toningenieurausbildung, für Methodik der wissenschaftlichen Arbeiten sowie für Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik. Diese Einrichtungen hätten nichts mit dem Sinne der in der Regierungsvorlage zur Kunstakademiegesetzesnovelle enthaltenen Erläuternden Bemerkungen zu tun. Tatsächlich stellten 20 % der Hörerschaft an der Kunsthochschule in Graz Ausländer dar. An einer Ausbildung für Ausländer und die damit einhergehenden Einrichtungen habe sich aber die beklagte Partei nie beteiligen wollen; sie sei daher auch zur anteiligen Tragung jener Kosten nicht verpflichtet. Die Klagsforderung sei schon aus diesen und weiteren im einzelnen genannten Gründen überhöht. Tatsächlich sei der Budgetvoranschlag für die klagsgegenständlichen Jahre nicht im Einvernehmen, sondern einseitig durch die klagende Partei erstellt worden. Der beklagten Partei sei für diese Jahre nicht einmal ein Entwurf des Voranschlages zur Kenntnis gebracht noch sei die beklagte Partei zu Budgetbesprechungen eingeladen worden. Dies sei erst über Aufforderung für das Budgetjahr 1991 geschehen und der beklagten Partei daher der regulierende Einfluß bei der Budgeterstellung zur Hintanhaltung der enormen Kostensteigerung entzogen worden. Die ernormen Kostensteigerungen hätten im Rahmen gesetzeskonformer und vertragskonformer Budgeterstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes verhindert werden können. Die klagende Partei habe sich auch nicht an die ihr aufgrund der Verfassung obliegenden Verpflichtungen zur Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten. Das Schreiben der beklagten Partei vom 20.1.1983 enthalte eine außerordentliche Kündigung des Akademievertrages aus wichtigen Gründen. Wenn diese außerordentliche Kündigung auch im Vorprozeß nicht zum Tragen gekommen sei, so müsse sie aber im gegenständlichen Verfahren Platz greifen, zumal als wichtiger Grund nicht nur die Kostenexplosion vorliege, sondern als weiterer wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Umstand eingetreten sei, daß die beklagte Partei vom regulierenden Einfluß bei der Budgeterstellung ausgeschlossen worden sei. Aus Gründen der Vorsicht kündige die beklagte Partei hiemit den Akademievertrag vom 6.5.1963 aus wichtigen Gründen auf, nämlich, weil die klagende Partei sie von der Budgetgestaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Akademievertrages ausgeschlossen habe und auch nicht bereit sei, den Gebarungsabgang zu rechtfertigen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zur Begründung führte es ua aus:

Die beklagte Partei habe die Berechtigung der Klageforderung keineswegs nur im Umfang der erfolgten Teilzahlung anerkannt und auch keineswegs nur in diesem Umfang "auf das vertraglich vereinbarte Zustimmungsrecht verzichtet und den Voranschlag der klagenden Partei insofern für richtig befunden". In wiederholten Erklärungen seien vielmehr die Gebarungsabgänge für 1986 bis 1988 dem Grunde und der Höhe nach, jener für 1989 dem Grunde nach und hinsichtlich aller klagegegenständlichen Gebarungsabgänge die Fälligkeit anerkannt worden. Der Beschluß der beklagten Partei vom 16.Dezember 1982 über die Feststellung, sie erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, sei nicht als außerordentliche Kündigung zu werten, da die beklagte Partei über zehn Jahre habe verstreichen lassen, bis sie die ihr bekannten Umstände zum Anlaß für den genannten Beschluß und seine Mitteilung an die klagende Partei genommen habe. Anläßlich der Budgetbesprechung am 21.Juni 1990 sei zwischen den Streitteilen einvernehmlich festgehalten worden, daß aus der Verspätung des Termines der Übersendung des Voranschlages Einwendungen nicht abgeleitet werden; die Vertreter der beklagten Partei hätten überdies erklärt, der Steiermärkischen Landesregierung zu empfehlen, den Vorschlagsentwurf des Ministeriums zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, wenn noch ergänzende Unterlagen übermittelt werden. Dies sei mit Schreiben vom 4.Juli 1990 geschehen; weitere Ergänzungswünsche habe die Beklagte nicht gestellt, sondern vielmehr erst mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 die Zustimmung zum Vorschlagsentwurf 1991 verweigert. Als Begründung hiefür sei lediglich angeführt worden, daß eingeforderte zusätzliche Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien, ohne darzulegen, um welche Unterlagen es sich hiebei handeln sollte. Die Höhe der Klagsforderung und der Zinsen ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden. Da die beklagte Partei weiters die Prozeßbehauptung aufgestellt habe, daß für den Fall des nicht rechtzeitigen Ausspruches der außerordentlichen Kündigung dies mit der Klagebeantwortung geschehen solle, habe die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 6.Mai 1963. Handle es sich, wie im gegenständlichen Fall, um ein Dauerrechtsverhältnis und könnten mit der Leistungsklage nur einzelne, daraus entstandene Ansprüche geltend gemacht werden, so sei in Beziehung auf den Bestand des Dauerrechtsverhältnisses auch ein Feststellungsbegehren zulässig.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision für zulässig. Es legte seiner Entscheidung weiters folgende, aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommene und auf dem Urkundeninhalt basierende, noch nicht wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Die beklagte Partei hat die der klagenden Partei im Vorprozeß zuerkannte Forderung zur Gänze, also bis einschließlich eines Drittels des Gebarungsabganges für das Jahre 1985, berichtigt und neuerlich Verhandlungen mit der klagenden Partei aufgenommen, deren Gegenstand einerseits die Entrichtung der fälligen Landesanteile an den Gebarungsabgängen für die Folgejahre 1986 (S 49,529.531,47), 1987 (S 56,656.344,26), 1988 (S 60,991.121,10) und 1989 (S 67,867.891,08) und andererseits eine von der beklagten Partei angestrebte "eventuelle Novation des Akademievertrages" war. Bereits in dem diese Verhandlungen einleitenden, an den Bundeskanzler Dr.***** V***** gerichteten Fernschreiben vom 4.Dezember 1989 erklärte die beklagte Partei: "Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Forderung des Bundes gegen das Land Steiermark auf Tragung des anteiligen Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als zu Recht bestehend anerkannt. Vom Land wurde bereits als erste Tranche ein Betrag in der Höhe von S 188,000.000,-- überwiesen, der als reelle Staatseinnahme gilt. Für die Jahre 1986 bis 1988 ist weiters noch ein Gebarungsabgang in der Höhe von S 167,000.000,-- ausständig, der bis spätestens Ende Jänner 1990 an den Bund zu überweisen sein wird." Dieser Erklärung liegt ein gleichlautender, von Landeshauptmann Dr.***** K***** unterfertigter Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 4.Dezember 1989 zugrunde.

In der Besprechung vom 8.Mai 1990 erklärten die Vertreter der beklagten Partei, daß diese, soweit es die noch ausstehenden Teilbeträge betrifft, zahlungswillig ist und ausdrücklich darauf verzichtet, auf die Dauer der derzeit laufenden Verhandlungen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. In der weiteren Besprechung vom 1.Juni 1990 erklärten die Vertreter der Beklagten, "daß das Land Steiermark die fällige Verbindlichkeit aus dem Akademievertrag budgetiert hat und auch begleichen will". Die Aktenvermerke über diese Gespräche wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung verfaßt und der beklagten Partei übermittelt, ohne daß diese gegen den Inhalt dieser Vermerke Einwände erhoben hätte.

In Beantwortung eines zufolge Nichtzahlung der Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 die Klageeinbringung androhenden Schreibens vom 11.September 1990 stellte das Büro des Landesrates Dr.***** K***** mit Schreiben vom 27.September 1990 nachstehendes fest:

"Im Landesvoranschlag 1990 sind für die Forderungen des Bundes aus obigem Titel (offene Gesamtforderungen des Bundes gegenüber dem Land Steiermark aus den Gebarungsabgangsrechnungen 1986 bis 1989 der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz) S 180,000.000,-- budgetiert. Ich habe unter einem dem Vorstand der Abteilung für Wissenschaft und Forschung geschrieben und ihn gebeten, diesen Betrag durch die Regierung freigeben zu lassen. Der offene Restbetrag auf die Gesamtforderung inklusive der Verzinsung wird in den Landesvoranschlag 1991 aufgenommen. Das bedeutet, daß eine Freigabe des Restbetrages nach Genehmigung des Landesvoranschlages am Beginn des nächstens Jahres möglich ist. Damit dürften die Bedenken des Bundes, daß seitens des Landes die Einrede der Verjährung zu diesen Bundesforderungen vorgebracht wird, zerstreut sein. Ich hoffe, daß diese Angelegenheiten damit einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden kann ....". Dementsprechend war auch unter Post 7301 als Nachzahlung bis einschließlich 1989 in den Landesvoranschlag 1990 ein Betrag von S 180,000.000,-- und in den Landesvoranschlag 1991 ein solcher von S 87,000.000,-- aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 10.Oktober 1990 stimmte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung dem Vorschlag der beklagten Partei grundsätzlich zu und führte darüberhinaus aus: "Wie schon in Ihrem Brief vom 27.September 1990 ausgeführt wurde, soll nach Ansicht des Landes ein Betrag von S 180,000.000,-- noch heuer und der Restbetrag zu Beginn 1991 an den Bund überwiesen werden. Zu diesem Vorschlag wird seitens der Finanzprokuratur ausdrücklich verlangt, daß für beide Raten eine genaue Terminisierung der Zahlungen vorgesehen wird. Weiters ersucht die Finanzprokuratur, in diesem Schreiben festzuhalten, daß das Land auf die Einrede der Verjährung bis zu einem Monat nach dem Zahlungstermin der zweiten Rate ausdrücklich verzichtet. Ebenso hält die Finanzprokuratur fest, daß ihrerseits von der Einbringung einer Klage (der gegenständlichen) nur dann abgesehen werden kann, wenn die Landesanteile an den Gebarungsabgängen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz für die Jahre 1986 bis 1989 auch ziffernmäßig anerkannt werden." Ohne hierauf näher einzugehen teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 15.Oktober 1990 mit, daß "als Landesleistung zum Gebarungsabgang der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Graz für die aushaftenden Budgetjahre ab 1986 ein Gesamtbetrag von S 118.472.180,-- an den Bund überwiesen wird". Weiters wurde mitgeteilt, daß die Steiermärkische Landesregierung den Beschluß gefaßt hat, dem Budgetvoranschlag des Bundes für 1991 mit der Begründung nicht zuzustimmen, daß die von den Vertretern des Landes vom Bund eingeforderten zusätzlichen Unterlagen bis zum oben angeführten Termin (15.Oktober 1990) nicht vollständig vorgelegt worden sind.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, aus dem Inhalt der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz ab Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 könne hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Gebarungsabgänge nur auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei, somit auf einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund, geschlossen werden. Die in dieser Korrespondenz von der beklagten Partei abgegebenen Erklärungen (Amtsvermerk über die Regierungssitzung und Schreiben an den Bundeskanzler vom 4.Dezember 1989, Beilage ./AA und ./BB; Vorschlag des Landes Steiermark vom 8. Mai 1990, Beilage ./CC; Schreiben Büro Landesrat Dr.***** K***** vom 27.September 1990, Beilage ./FF) widersprächen schon vom Wortlaut her dem Standpunkt der beklagten Partei, wonach sie nur als Vorschläge und Bekundungen der Verhandlungsbereitschaft über Leistungen aus dem Akademievertrag unter der Voraussetzung, daß es zu einer Novation desselben käme oder daß die Zahlungen im Rahmen des Steirischen Hochschulsonderbauprogrammes refinanziert würden, zu qualifizieren seien. Die beklagte Partei lasse auch den Inhalt des Schreibens vom 30.Jänner 1990 (Beilage ./JJJ) außer Betracht, in dem sie unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, ihre Rückzahlungsverpflichtungen nie mit der Schaffung eines Hochschulsonderprogrammes junktimiert zu haben und sich aus dem Titel einer Vertragsauflösung nicht nur mit dem ausständigen, sondern auch mit einem über die künftigen Beiträge hinausgehenden Betrag an einem von Bund und Land zu finanzierenden Sonderprogramm für steirische Hochschulen zu beteiligen. Auch aus diesem Schreiben lasse sich somit nur der Schluß auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei ziehen. Ein solches setze grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen; es rufe damit das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte und schaffe eine neue selbständige Verpflichtung. Da auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gelte, komme es nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben mußte. Hier habe die klagende Partei aus den Erklärungen der beklagten Partei nur den Schluß ziehen können, daß diese die Zweifel am Bestehen ihrer Forderung beseitigen und unabhängig von einem bestehenden gesetzlichen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen und damit ihrer Forderung auf Zahlung der ausständigen Gebarungsabgänge weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen entgegensetzen wollte. Die Aufforderung im Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 10. Oktober 1990, die Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 "auch ziffernmäßig anzuerkennen", erkläre sich dadurch, daß die beklagte Partei in der vorangegangenen Korrespondenz die Gebarungsabgänge für 1986 bis 1988 nur mit einem, wenn auch der tatsächlich aushaftenden Höhe ungefähr entsprechenden, gerundeten Globalbetrag, den Gebarungsabgang für 1989 aber nur dem Grund nach anerkannt habe. Auf ein mangelndes Mitspracherecht bezüglich der einvernehmlichen Erstellung der Voranschlagsentwürfe habe sich die beklagte Partei nie berufen, sondern vielmehr stets Zahlung der jeweils aushaftenden Beträge zugesagt. Die festgestellten Erklärungen der beklagten Partei umfaßten daher im Sinne der erstgerichtlichen Rechtsansicht auch "einen Verzicht auf die im § 3 des Vertrages vom 6. Mai 1963 vorgesehene und infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Landes nur mehr nachträglich mögliche, einvernehmliche Erstellung der Voranschlagsentwürfe für die Jahre 1986 bis 1990". Berücksichtige man weiters, daß festgestelltermaßen die beklagte Partei bereits auf die vertragsgerechte Übermittlung des Voranschlagsentwurfes für 1984 mit der Erklärung reagierte, keine finanziellen Leistungen aus dem Akademievertrag mehr zu erbringen, und dies in Beantwortung der Übermittlung der Gebarungsabrechnung für 1984 wiederholte, ab 1982 tatsächlich die Zahlungen einstellte und mit der Klagebeantwortung im Vorprozeß den Fortbestand des Vertrages vom 6.Mai 1963 überhaupt bestritten habe, so könne all dies einzig und allein als Verweigerung der im § 3 Abs 2 des Vertrages vom 6.Mai 1963 vorgesehenen einvernehmlichen Erstellung des Voranschlagsentwurfes und damit auch, wie vom Erstrichter zutreffend erkannt, als vertragswidriges Verhalten des Landes und insbesondere als Verzicht auf das aus § 3 Abs 2 resultierende Recht qualifiziert werden. Es sei daher zweifelsfrei unbillig, wenn die beklagte Partei ungeachtet ihrer ausdrücklichen Weigerung, die aus der Erörterung der Voranschlagsentwürfe resultierenden Leistungen zu erbringen, aus der Unterlassung der Übermittlung dieser Entwürfe einen für sie günstigen Prozeßerfolg herbeiführen wolle. Da umgekehrt ein vertragswidriges Verhalten der klagenden Partei nicht vorliege, vielmehr der Voranschlagsentwurf der Hochschule für 1991 vertragsgerecht der beklagten Partei übermittelt und hierüber auch eine Besprechung abgehalten worden sei, erscheine auch das erhobene Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die beklagte Partei habe nämlich, nachdem ihre Vertreter die Zustimmung in Aussicht gestellt hätten, sofern ergänzende Unterlagen übermittelt würden, nach Übermittlung dieser Urkunden die Zustimmung zum Budgetentwurf mit dem nicht konkretisierten Hinweis auf weitere, bisher nicht angeführte Unterlagen verweigert. Den Eintritt unvorhergesehener und exorbitanter Kostensteigerungen bezüglich der jeweiligen Gebarungsabgänge habe sie nicht dargelegt und es sprächen schon die unbekämpften durchschnittlichen Steigerungsraten zwischen 1981 und 1985 (11,35 %) und zwischen 1986 und 1989 (9,63 %) gerade für das Gegenteil. Demgemäß behaupte die beklagte Partei auch nicht einen Mißbrauch des Gestaltungsrechtes sondern bestreite lediglich unsubstantiiert die Berechtigung der Kosten vereinzelter Lehrveranstaltungen und Lehrgänge, die sämtliche zu Zeitpunkten eingerichtet worden seien, als die Budgeterstellung noch einvernehmlich erfolgte.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, aus dem Inhalt der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz ab Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 könne hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Gebarungsabgänge nur auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei, somit auf einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund, geschlossen werden. Die in dieser Korrespondenz von der beklagten Partei abgegebenen Erklärungen (Amtsvermerk über die Regierungssitzung und Schreiben an den Bundeskanzler vom 4.Dezember 1989, Beilage ./AA und ./BB; Vorschlag des Landes Steiermark vom 8. Mai 1990, Beilage ./CC; Schreiben Büro Landesrat Dr.***** K***** vom 27.September 1990, Beilage ./FF) widersprächen schon vom Wortlaut her dem Standpunkt der beklagten Partei, wonach sie nur als Vorschläge und Bekundungen der Verhandlungsbereitschaft über Leistungen aus dem Akademievertrag unter der Voraussetzung, daß es zu einer Novation desselben käme oder daß die Zahlungen im Rahmen des Steirischen Hochschulsonderbauprogrammes refinanziert würden, zu qualifizieren seien. Die beklagte Partei lasse auch den Inhalt des Schreibens vom 30.Jänner 1990 (Beilage ./JJJ) außer Betracht, in dem sie unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, ihre Rückzahlungsverpflichtungen nie mit der Schaffung eines Hochschulsonderprogrammes junktimiert zu haben und sich aus dem Titel einer Vertragsauflösung nicht nur mit dem ausständigen, sondern auch mit einem über die künftigen Beiträge hinausgehenden Betr

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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