Norm: ZPO §228 H3ArbVG §68NBG §22 Abs5
Rechtssatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nichtige Beschlüsse eines Betriebsrates inhaltlich zu korrigieren oder umzudeuten. Ein Begehren, das auf eine Feststellung der Berechtigung des Klägers auf seine Entsendung in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank abzielt, ist abzuweisen. Entscheidungstexte 8 ObA 52/06i Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cZPO §228 A1
Rechtssatz: Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach § 25c KSchG gestützten Klage ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...