Norm: ZPO §228 B3cc
Rechtssatz: Obwohl der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (außer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) nicht direkt in Anspruch nehmen kann, kann er eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben, wenn er ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Das Klagebegehren kann aber mangels eines Direktanspruchs nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezog... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 AABGB §1323 DZPO §228 A1ZPO §228 B1
Rechtssatz: Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere ... mehr lesen...
Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §228 D
Rechtssatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ... mehr lesen...