Norm: ABGB §906ABGB §1166ABGB §1168ZPO §228
Rechtssatz: 1. Durch die vor Lieferung und Fälligkeit des Kaufpreises erklärte Ankündigung des Käufers, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, tritt keine Fälligkeit ein. In diesem Fall kann auch ohne darauf gerichteten Antrag ein positives Feststellungsurteil gefällt werden, wenn dieses zeitlich und umfangmäßig nicht über den Leistungsanspruch hinausgeht. 2. Bei einem unberechtigten Rücktritt eines Ve... mehr lesen...