RS OGH 2006/6/13 10Ob34/06g

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Rechtssatz

Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach § 25c KSchG gestützten Klage ist.Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des Paragraph 25 c, KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach Paragraph 25 c, KSchG gestützten Klage ist.

Entscheidungstexte

  • RS0121054">10 Ob 34/06g
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 34/06g
    Beisatz: Das Begehren auf Feststellung der „Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung" impliziert, dass die von der Kreditnehmerin in der Vergangenheit zurückgezahlten Kreditraten zurückgefordert werden sollen, wofür aber bereits eine Leistungsklage offen steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121054

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0100OB00034_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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