Norm
KSchG §25cRechtssatz
Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach § 25c KSchG gestützten Klage ist.Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des Paragraph 25 c, KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach Paragraph 25 c, KSchG gestützten Klage ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121054Dokumentnummer
JJR_20060613_OGH0002_0100OB00034_06G0000_001