RS OGH 2006/7/13 8ObA52/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

ZPO §228 H3
ArbVG §68
NBG §22 Abs5

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nichtige Beschlüsse eines Betriebsrates inhaltlich zu korrigieren oder umzudeuten. Ein Begehren, das auf eine Feststellung der Berechtigung des Klägers auf seine Entsendung in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank abzielt, ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121163

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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