Norm: ZPO §146ZPO §153ZPO §237ASGG §72
Rechtssatz: Die (irrtümliche) Zurücknahme einer Klage im Sozialrechtsverfahren bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Eine dennoch erfolgte Bewilligung wäre unbeachtlich. Entscheidungstexte 6 Rs 53/18p Entscheidungstext OLG Graz 27.11.2018 6 Rs 53/18p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 4. November 2010 (ON 108) enthob das Erstgericht die mit der Gutachtenserstattung über den den Klägern entgangenen Gewinn betraute Sachverständige mit der
Begründung: , bei objektiver Betrachtungsweise sei die Befundaufnahme im Beisein nur der Beklagten und ihres Vertreters geeignet, die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Rekursgericht wies den von den Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs mit der
Begründung: zurück, ... mehr lesen...
Norm: ZPO §153ZPO §521aMRK Art6
Rechtssatz: Das Rekursverfahren bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einseitig. Selbst der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO ist nach Art 6 EMRK unbedenklich (Ablehnung von OLG Linz, 2 R 16/04t und 2 R 23/04x = RIS Justiz RL0000043, RL0000044; vgl 6 Ob 282/01s). Entscheidungstexte 3 R 57/04d Entscheidungstext OLG Linz 14.04... mehr lesen...
Norm: ZPO §153ZPO §521aZPO §72
Rechtssatz: Sowohl in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung als auch in Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Rechtsmittelverfahren zwar nicht in analoger Anwendung des § 521a ZPO, wohl aber unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK (Waffengleichheit), Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantie... mehr lesen...
Norm: ZPO §153ZPO §521aZPO §72
Rechtssatz: Auch in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung bzw die Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Erstgericht dem Gegner durch Zustellung einer Gleichschrift des Rechtsmittels die Möglichkeit zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung binnen einer Frist von 14 Tagen einzuräumen. Entscheidungstexte 2 R 23/04x Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §153ZPO §397a
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidungstexte 1 Ob 230/99a Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 230/99a 6 Ob 208/09w Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w Vgl; Beisatz: Diese Überlegungen sin... mehr lesen...
Norm: ZPO §153
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7B-VG Art92MRK Art6 Abs1 II5a4ZPO §153ZPO §366
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 153 ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte 1 Ob 502/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 502/96 4 Ob 27/97t Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 27/97t Beisatz: Die Garantien des Art 6 MRK gelte... mehr lesen...
Norm: ZPO §153
Rechtssatz: Gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 524/95 Entscheidungstext OGH 30.11.1995 8 Ob 524/95 Veröff: SZ 68/227 4 Ob 27/97t Entscheidungstext O... mehr lesen...