Norm
ZPO §153Rechtssatz
Sowohl in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung als auch in Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Rechtsmittelverfahren zwar nicht in analoger Anwendung des § 521a ZPO, wohl aber unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK (Waffengleichheit), Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien zweiseitig. Damit kommt aber § 521 Abs 1 ZPO nicht zur Anwendung, sodass Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist jeweils 14 Tage (und nicht 4 Wochen) betragen.Sowohl in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung als auch in Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Rechtsmittelverfahren zwar nicht in analoger Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO, wohl aber unter Bedachtnahme auf Artikel 6, EMRK (Waffengleichheit), Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien zweiseitig. Damit kommt aber Paragraph 521, Absatz eins, ZPO nicht zur Anwendung, sodass Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist jeweils 14 Tage (und nicht 4 Wochen) betragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000043Dokumentnummer
JJR_20040209_OLG0459_00200R00023_04X0000_001