RS OGH 2024/1/10 4R201/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2024
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Norm

ZPO §153
ZPO §521a
  1. ZPO § 521a heute
  2. ZPO § 521a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 521a gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 521a gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 521a gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 521a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Seit der ZVN 2009, BGBl I 2009/30, ist jeder nach Streitanhängigkeit, also nach der vom Gericht verfügten Zustellung der Klage an den Beklagten erhobene Rekurs zweiseitig, sofern er sich nicht bloß gegen einen verfahrensleitenden Beschluss richtet (§ 521a ZPO). Der Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers war daher Möglichkeit zu einer Rekursbeantwortung zu geben. Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren nur einseitig ist, ist überholt.Seit der ZVN 2009, BGBl römisch eins 2009/30, ist jeder nach Streitanhängigkeit, also nach der vom Gericht verfügten Zustellung der Klage an den Beklagten erhobene Rekurs zweiseitig, sofern er sich nicht bloß gegen einen verfahrensleitenden Beschluss richtet (Paragraph 521 a, ZPO). Der Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers war daher Möglichkeit zu einer Rekursbeantwortung zu geben. Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren nur einseitig ist, ist überholt.

Entscheidungstexte

  • 4 R 201/23z
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.01.2024 4 R 201/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100193

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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