RS OGH 1999/8/27 1Ob230/99a, 6Ob208/09w, 1Ob107/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ZPO §153
ZPO §397a

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 230/99a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 230/99a
  • 6 Ob 208/09w
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
    Vgl; Beisatz: Diese Überlegungen sind auch auf § 397 a ZPO zu übertragen. Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. (T1)
  • 1 Ob 107/10g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 107/10g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112476

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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