RS OGH 1997/1/28 4Ob27/97t, 8Ob86/97y, 9ObA333/97d, 1Ob230/99a, 8Ob102/03p, 6Ob137/06z, 6Ob208/09w,

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ZPO §153

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/97t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 27/97t
  • 8 Ob 86/97y
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/97y
    Veröff: SZ 70/169
  • 9 ObA 333/97d
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 333/97d
  • 1 Ob 230/99a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 230/99a
    Auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. (T1)
  • 8 Ob 102/03p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 102/03p
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)
  • 6 Ob 137/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 137/06z
    nur T1
  • 6 Ob 208/09w
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
    Vgl auch; Bem: Hier: Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 ZPO. (T4)
  • 8 Ob 3/11s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 3/11s
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
  • 10 Ob 70/11h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 70/11h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne gesetzliche Grundlage. Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 21 AußStrG iVm § 153 ZPO kommt nicht zum Tragen. (T5)
  • 2 Ob 199/12x
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 199/12x
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, die eine „entgegen dem Gesetz“ bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbeachtlich erklärt, ist in Verfahren nach dem Außerstreitgesetz nicht anwendbar. (T6)
    Bem: Insoweit relativierend zu 10 Ob 70/11h. (T7)
    Beisatz: Der Rechtssatz gilt nur in jenen Verfahren, in denen es ? wie im Exekutions? und im Insolvenzverfahren überhaupt keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit gibt, weil dann auch der Rechtsmittelausschluss nicht zum Tragen kommen kann. Nur unter dieser Voraussetzung (genereller Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit) ist der von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. (T8)
    Beisatz: In den Fällen, in denen der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen kommt, ist ein erhobenes Rechtsmittel auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt. (T9)
  • 1 Ob 180/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 180/16a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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