Gründe: Die Staatsanwaltschaft Salzburg legte Alfred T***** mit beim Landesgericht Salzburg eingebrachter Anklageschrift vom 12. Oktober 2009, AZ 6 St 117/09s (= ON 4 der Hv-Akten), ein darin als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG beurteiltes Verhalten zur Last. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten selbst (S 1 des Anordnungs- und Bewilligungsbogens, ON 5 f), obwohl aus den vom Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzst... mehr lesen...
Norm: StPO aF §79 Abs2StPO §79 Abs4
Rechtssatz: Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelausführung seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteils zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruchs offenstehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an d... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3StPO §44 Abs2StPO §63 Abs2StPO §79 Abs2MRK Art6 Abs3 litc IV3bRAO §11 Abs2
Rechtssatz: Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam,... mehr lesen...
Norm: GRBG §4 Abs1StPO §77 Abs1StPO §79 Abs2§179 Abs2
Rechtssatz: Bei einem durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten (Angeklagten) beginnt die 14-tägige Frist für die Grundrechtsbeschwerde nicht schon mit der Zustellung an den Beschuldigten selbst, sondern erst mit jener an den Verteidiger. Entscheidungstexte 14 Os 102/98 Entscheidungstext OGH 28.07.1998 14 Os 102/98 ... mehr lesen...
Norm: Geo §179 Abs1StPO §77 Abs1StPO §79 Abs2StPO §481
Rechtssatz: Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Zuspruch eines Verteidigungskostenbeitrages (gemäß §§ 393 a, 477 StPO), ohne dem ebenfalls zur Beschwerde legitimierten Freigesprochenen vorher den Beschluß zugestellt zu haben, verletzt das Gesetz in den §§ 77 Abs 1, 79 Abs 2, 481 StPO in Verbindung mit § 179 Abs ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2
Rechtssatz: Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht. Entscheidungstexte 15 Os 132/92 Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 132/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2StPO §80ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Annahme, der § 79 Abs 2 StPO stelle eine "andere Bestimmung" im Sinne des § 8 Abs 2 ZustG dar, trifft nach der Systematik des VIII.Hauptstücks der StPO nicht zu; der § 80 StPO enthält vielmehr eine nähere Ausgestaltung des grundsätzlich im § 79 StPO angeordneten Zustellvorganges. Entscheidungstexte 13 Os 31/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Gründe: In der im
Spruch: genannten Strafsache war der Privatankläger zur (fortgesetzten) Hauptverhandlung am 13.Dezember 1990 zum Verhandlungstermin nicht erschienen, worauf das Gericht nach Aufruf der Sache durch den Schriftführer (S 104) das Verfahren gemäß § 46 Abs. 3 StPO einstellte (sachgerecht wäre ein Freispruch nach § 259 Z 2 StPO gewesen), die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß § 390 Abs. 1 StPO aussprach und gemäß § 381 StPO die Pauschalkosten bestimmte (ON 16).... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der Susanne K***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 17,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht zusteht. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Beschwe... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs4StPO §79 Abs2
Rechtssatz: Da gemäß § 6 Abs 4 StEG der nach den Abs 1 und 2 zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen (und nicht dem Verteidiger) zuzustellen ist, kommt die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO nicht zur Anwendung (15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127). Entscheidungstexte 15 Os 20/91 Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 39 Jahre alten Eleonore P***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteilen ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht. Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Eleo... mehr lesen...