Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in Paragraph 79, Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097330Im RIS seit
12.11.1992Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023