Norm: StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darübe... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1StPO §281 Abs3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof ist bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen einer Formverletzung auf die Entscheidung nicht an die Urteilsgründe gebunden. Entscheidungstexte 14 Os 39/20x Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 39/20x Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung der Angaben einer namentli... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mustafa U***** der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3. April 2009 in Wien andere zu töten versucht, und zwar 1./ Serap U*****, indem er zwei gezielte Schüsse auf sie abgab, wodurch sie Verletzungen im linken Schulterbereich und der linken Oberschenkel- und Gesäßbackenregion erlitt; 2./ Fabian R*****, indem er einen gezielten Schuss auf ihn abgab, wod... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch vom Vorwurf gleichartiger Delinquenz enthält - wurde Darina M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Söding und weiteren Orten in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Tamer F***** und Ali A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 15. Oktober 2007 in Klagenfurt Karoline K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem sie sie an den Armen erfassten, rücklings zu Boden drückten und ihre Hose und Unterbekleidung bis auf Höhe der Unterschenkel nach unten zogen, wobei Ali A***** sie ... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1StPO §281 Abs3DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Stützen sich Sachverhaltsfeststellungen primär auf unter Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO verlesene Zeugenaussagen, ist gemäß § 281 Abs 3 StPO nicht unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Disziplinarbeschuldigten nachteiligen Einfluss üben konnte. Entscheidungstexte 10 Bkd 4/05 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §246StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §281 Abs3
Rechtssatz: Ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss einer Formverletzung (der Unterlassung der
Begründung: ) ist nicht erkennbar, wenn sich die Beweisanträge - soweit aus den dazu angeführten Beweisthemen und aus dem Umfang der Rüge erkennbar ist - auf Fakten bezogen haben, von denen freigesprochen wurde (WK-StPO § 246 Rz 40). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §238StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §281 Abs3
Rechtssatz: § 281 Abs 3 StPO stellt nur auf den Einfluss der in der Entscheidung oder im Nichterkennen über einen Antrag bestehenden Formverletzung, nicht aber auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 238 StPO ab (WK-StPO § 281 Rz 316). Entscheidungstexte 15 Os 143/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 143/05a ... mehr lesen...