RS OGH 2021/9/14 11Os60/21i

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. Es muss sohin alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 60/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 60/21i
    Beisatz: “Sofort“ heißt unmittelbar im Anschluss, ohne irgendein Abwarten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133791

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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