RS OGH 2021/9/14 11Os60/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

StPO §281 Abs3
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. Es muss sohin alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein.Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. Es muss sohin alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133791

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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