TE OGH 2010/3/23 11Os20/10s

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Darina M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Juli 2009, GZ 8 Hv 129/08x-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch vom Vorwurf gleichartiger Delinquenz enthält - wurde Darina M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Söding und weiteren Orten in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch die Vorgabe, mit ihnen eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen bzw auch rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur darlehensweisen Überlassung von Geldbeträgen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1.) im Zeitraum Jänner bis Anfang Oktober 2007 in zahlreichen Angriffen den Johann H***** zur darlehensweisen Überlassung von Geldbeträgen im Gesamtwert von 206.043,90 Euro und

2.) im Zeitraum 18. September 2008 bis 13. Oktober 2008 in vier Angriffen den Walter Ha***** zur darlehensweisen Überlassung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 10.513,02 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, „9“ und 10 StPO.

Die Verfahrensrüge (Z 3) stützt sich aktenkonform darauf, dass eine Beeidigung der Schöffen zwar am 19. November 2008 erfolgte (ON 10 S 2), nicht mehr aber in den jeweils neu durchgeführten Verhandlungen am 4. März 2009 (ON 24) und 1. Juli 2009 (ON 47).

Die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2009 widersprach zwar § 240a Abs 3 StPO, doch ist unter Zugrundelegung des abstrakt gehaltenen Vorbringens der Nichtigkeitswerberin unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0098270, vor allem T7 und T9).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen musste die durch Verlesung in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2009 vorgekommene Aussage des Zeugen F***** (ON 24 S 7 ff), des Angestellten der Bank, bei dem Johann H***** ein Darlehen für den Hauskauf durch die Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, nicht gesondert erörtert werden. Die in der Beschwerde angeführten Aussageinhalte zu Details der Kontakte mit der Angeklagten und dem Opfer betreffen nämlich allesamt keine entscheidenden oder auch nur erheblichen Tatsachen. Dies gilt gleichermaßen für Kreditrückzahlungen von „ein bis zwei Mal 660 Euro“ durch die Rechtsmittelwerberin (ON 24 S 13).

Vorsätzliche Täuschungshandlungen durch die Angeklagte nahmen die Tatrichter (hinsichtlich der den Schuldspruch bereits tragenden Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit unbekämpft) seit Anfang 2007 an (US 6 bis 8) - dies wird durch die Formulierung nicht undeutlich (Z 5 erster Fall), die Genannte sei „spätestens im September 2007 ... nicht mehr gewillt und geneigt“ gewesen, „mit Johann H***** die gemeinsame Zukunft zu planen und entsprechend zu gestalten, darüber hinaus weigerte sie sich auch dem Genannten gegenüber das Geld zurückzuzahlen“ (US 10).

Die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, übergeht dabei aber US 7 und 15, woraus die vermissten subjektiven Tatbestandselemente (noch - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) erkennbar sind. Die beweiswürdigende Spekulation nachträglichen Erwerbs von Miteigentum an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Opfer entzieht sich im Nichtigkeitsverfahren meritorischer Erwiderung.

Ebensowenig fehlen Feststellungen zu einer Täuschung des Walter Ha***** (s US 15).

Aus demselben Grund versagt die Subsumtionsrüge (Z 10), weil sie die Urteilsannahmen zur auf schweren Betrug gerichteten Absicht im Sinn des § 70 StGB (US 15 iVm US 2 - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) außer Acht lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00020.10S.0323.000

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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