RS OGH 2006/2/16 15Os143/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2006
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Norm

StPO §246
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss einer Formverletzung (der Unterlassung der Begründung) ist nicht erkennbar, wenn sich die Beweisanträge - soweit aus den dazu angeführten Beweisthemen und aus dem Umfang der Rüge erkennbar ist - auf Fakten bezogen haben, von denen freigesprochen wurde (WK-StPO § 246 Rz 40).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120548

Dokumentnummer

JJR_20060216_OGH0002_0150OS00143_05A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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