Norm
StPO §228 Abs1Rechtssatz
Da § 228 Abs 1 StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).Da Paragraph 228, Absatz eins, StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (Paragraph 12, Absatz eins, StPO, Artikel 6, Absatz eins, MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134326Im RIS seit
16.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023