RS OGH 2007/3/27 11Os81/06f, 14Os69/07i, 15Os1/13f, 14Os98/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

StPO §228 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen, noch hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 81/06f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 81/06f
    Beisatz: Hier: Keine Sicht der Prozessbeobachter auf einen Videofilm über einen Lausch- und Spähangriff. (T1)
  • 14 Os 69/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
    nur: Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen. (T2)
  • 15 Os 1/13f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
    Auch; nur T2
  • 14 Os 98/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 98/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121979

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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