Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Stützen sich Sachverhaltsfeststellungen primär auf unter Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO verlesene Zeugenaussagen, ist gemäß § 281 Abs 3 StPO nicht unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Disziplinarbeschuldigten nachteiligen Einfluss üben konnte.Stützen sich Sachverhaltsfeststellungen primär auf unter Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesene Zeugenaussagen, ist gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO nicht unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Disziplinarbeschuldigten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120667Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008