Norm: StPO §126 Abs1 BStPO §258 Abs2 AStPO §258 Abs2 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist grundsätzlich zulässig, jedoch kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (WK-StPO §... mehr lesen...