RS OGH 2025/12/10 15Os18/06w; 12Os167/08m; 14Os56/15i; 24Ds4/17y; 12Os126/25h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Norm

StPO §7 Abs2 B
StPO §245 Abs2
StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5
MRK Art6 Abs2 III
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (Paragraph 245, Absatz 2, StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen vergleiche WK-StPO Paragraph 245, Rz 47).

Entscheidungstexte

  • RS0120768">15 Os 18/06w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
  • 12 Os 167/08m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 167/08m
    Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)
  • RS0120768">14 Os 56/15i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
    Auch
  • RS0120768">24 Ds 4/17y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2018 24 Ds 4/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2)
  • RS0120768">12 Os 126/25h
    Entscheidungstext OGH 10.12.2025 12 Os 126/25h
    vgl; Beisatz: Hier: Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten zulässig sind, wenn nach der Sachlage und den Beweisergebnissen eine Erklärung des Beschuldigten eindeutig zu erwarten ist oder bei freier Würdigung der Beweise abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte keine Antwort auf die Vorwürfe weiß. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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