RS OGH 2006/4/19 15Os18/06w, 12Os167/08m, 14Os56/15i, 24Ds4/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Norm

StPO §7 Abs2 B
StPO §245 Abs2
StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5
MRK Art6 Abs2 III

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/06w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
  • 12 Os 167/08m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 167/08m
    Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)
  • 14 Os 56/15i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
    Auch
  • 24 Ds 4/17y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2018 24 Ds 4/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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