Gründe: Galip Y***** legt inhaltlich der mittlerweile rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 10. Juni 2009 (ON 39) zur Last, er habe am 14. Mai 2009 in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sanel G***** und Yusuf Gü***** 1./ Daniel S***** dadurch, dass sie auf diesen mit Fäusten einschlugen und mit Füßen auf ihn eintraten und dessen Geldbörse samt 150 Euro Bargeld und sein Handy im Wert von 20 Euro an sich nahmen, mit Gewalt gegen seine Perso... mehr lesen...
Norm: StPO §181StPO §194StPO §276StPO §429 Abs2StPO §436 Abs1
Rechtssatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des § 194 StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der ... mehr lesen...
Norm: GOG §91GRBG §1StPO §15StPO §181
Rechtssatz: Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht vom Vorsitzenden (Einzelrichter) zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 1 GRBG sind (15 Os74/93). Ein Instanzenzug beziehungsweise die Ausschöpfung desse... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §181
Rechtssatz: Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahm... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen ... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgeg... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §181
Rechtssatz: Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - e... mehr lesen...
Norm: StPO §181GRBG §2
Rechtssatz: Gerade der besondere Umfang der Untersuchung beeinflußt die Angemessenheit der Haft aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeit (Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 15). Entscheidungstexte 15 Os 53/97 Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 53/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: StPO §181StPO §276
Rechtssatz: Mit der vom Schöffengericht beschlossenen "Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter" (ohne annähernd absehbare Fortsetzungsmöglichkeit) ist die Hauptverhandlung beendet und die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, das bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. In dieser prozessualen Phase lebt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft aus... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs3StPO §181StPO §182
Rechtssatz: Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werd... mehr lesen...
Norm: GRBG §2StPO §180StPO §181
Rechtssatz: Bei der Überprüfung der Entscheidung über die Haftvoraussetzungen ist vom Tatsachensubstrat im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung auszugehen. Entscheidungstexte 11 Os 182/94 Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 182/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...