RS OGH 2003/5/28 15Os64/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
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Norm

GOG §91
GRBG §1
StPO §15
StPO §181
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988
  1. StPO § 181 heute
  2. StPO § 181 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 181 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 181 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht vom Vorsitzenden (Einzelrichter) zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 1 GRBG sind (15 Os74/93). Ein Instanzenzug beziehungsweise die Ausschöpfung desselben im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG kommt demnach bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde des Einschreiters und eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofes als zulässig erweist.Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht vom Vorsitzenden (Einzelrichter) zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des Paragraph eins, GRBG sind (15 Os74/93). Ein Instanzenzug beziehungsweise die Ausschöpfung desselben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kommt demnach bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde des Einschreiters und eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofes als zulässig erweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117632

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0150OS00064_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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