Norm
StPO §6 Abs2 BRechtssatz
Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 StPO zum Tragen kommt.Die in Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des Paragraph 6, StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach Paragraph 181, Absatz 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (Paragraph 6, Absatz eins, StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StPO zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115278Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008