RS OGH 1995/5/30 11Os71/95, 12Os126/96, 12Os76/06b, 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

StPO §42 Abs3
StPO §181
StPO §182

Rechtssatz

Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 71/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 71/95
  • 12 Os 126/96
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 12 Os 126/96
  • 12 Os 76/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 76/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)
  • 12 Os 143/06f
    Entscheidungstext OGH 10.01.2007 12 Os 143/06f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)
  • 15 Os 110/09d
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 110/09d
    Auch; Beisatz: Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen. (T3)
  • 13 Os 87/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 87/10h
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Hauptverhandlung). (T4)
  • 14 Os 15/12f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 14 Os 15/12f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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