Entscheidungsgründe: I. 1. F T beantragt mit ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß sie am 21. Dezember 1987 um ca. 8.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 22. Dezember 1987, 14.00 Uhr in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG verletzt worden. 2. Die - durch die Finanzprokuratu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. F T beantragt mit ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß sie am 21. Dezember 1987 um ca. 8.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 22. Dezember 1987, 14.00 Uhr in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG verletzt worden. 2. Die - durch die Finanzprokuratu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8 / VerletzungStPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen eines
dringenden Tatverdachtes bzw. des allein relevierten Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr im Sinn des §175 Abs1 Z3 iVm. §177 Abs1 Z
2 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche F... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8 / VerletzungStPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen eines
dringenden Tatverdachtes bzw. des allein relevierten Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr im Sinn des §175 Abs1 Z3 iVm. §177 Abs1 Z
2 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. L S beantragte in ihrer mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft am 3. und 4. Oktober 1986 in Wien, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. L S beantragte in ihrer mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft am 3. und 4. Oktober 1986 in Wien, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht au... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs2
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; StPO §§175 bis 177;
vertretbare Annahme des Vergehens der schweren Körperverletzung nach
§§83, 84 StGB; "Betretung auf frischer Tat" gegeben; Verhaftung
gesetzmäßig; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch
ungerechtfertigte Dauer der Verwahrung - kein... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs2
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; StPO §§175 bis 177;
vertretbare Annahme des Vergehens der schweren Körperverletzung nach
§§83, 84 StGB; "Betretung auf frischer Tat" gegeben; Verhaftung
gesetzmäßig; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch
ungerechtfertigte Dauer der Verwahrung - kein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich dagegen, daß der Bf. am 12. Oktober 1987 in Salzburg durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg festgenommen und sodann bis 14. Oktober 1987 in Polizeihaft gehalten worden sei. Der Bf. behauptet, durch diese - in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungStGG Art8 / Verletzung keineSuchtgiftG §12 Abs1StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Mittäterschaft am Verbrechen nach §12 Abs1
SuchtgiftG - gesetzmäßige Festnahme nach §§177 Abs1 iVm. §175 Abs1
Z1 StPO; keine ungerechtfertigte Verzögerung der Einvernahme und... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungStGG Art8 / Verletzung keineSuchtgiftG §12 Abs1StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Mittäterschaft am Verbrechen nach §12 Abs1
SuchtgiftG - gesetzmäßige Festnahme nach §§177 Abs1 iVm. §175 Abs1
Z1 StPO; keine ungerechtfertigte Verzögerung der Einvernahme und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich dagegen, daß der Bf. am 12. Oktober 1987 in Salzburg durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg festgenommen und sodann bis 14. Oktober 1987 in Polizeihaft gehalten worden sei. Der Bf. behauptet, durch diese - in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dkfm. P M beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 1. April 1987 in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswachebeamte der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und mehrere Stunden in (Verwaltungs-)Haft gehalten hätten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Unvertretbare Annahme der (allein relevierten)
Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im
Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
darauffolgender Anhaltung
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 ni... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Unvertretbare Annahme der (allein relevierten)
Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im
Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
darauffolgender Anhaltung
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dkfm. P M beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 1. April 1987 in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswachebeamte der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und mehrere Stunden in (Verwaltungs-)Haft gehalten hätten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In den auf Art144 B-VG gestützten (gleichlautenden) Beschwerden wird vorgebracht, die vier Bf. seien auf Grund des Verdachtes, am 11. Juli 1987 um etwa 13.00 Uhr den ägyptischen Staatsbürger R H A in Wörgl geschlagen und beraubt zu haben, gegen 16.45 Uhr dieses Tages in Kitzbühel von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne richterlichen Befehl festgenommen worden. Hiebei hätten sich die Beamten auf die angeblich vorliegenden Haftgründ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In den auf Art144 B-VG gestützten (gleichlautenden) Beschwerden wird vorgebracht, die vier Bf. seien auf Grund des Verdachtes, am 11. Juli 1987 um etwa 13.00 Uhr den ägyptischen Staatsbürger R H A in Wörgl geschlagen und beraubt zu haben, gegen 16.45 Uhr dieses Tages in Kitzbühel von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne richterlichen Befehl festgenommen worden. Hiebei hätten sich die Beamten auf die angeblich vorliegenden Haftgründ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Festnahmen im Dienste der Strafjustiz nach §177 Abs1 iVm §175
Abs1 StPO wegen Gefahr im Verzug; trotz gegebenen Möglichkeit
nicht einmal versuchtes Einholen eines richterlichen
Haftbefehles; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Festnahmen im Dienste der Strafjustiz nach §177 Abs1 iVm §175
Abs1 StPO wegen Gefahr im Verzug; trotz gegebenen Möglichkeit
nicht einmal versuchtes Einholen eines richterlichen
Haftbefehles; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde der S K wendet sich gegen die am 4. November 1986 um 14,00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Innsbruck ohne Vorliegen eines richterlichen Befehles erfolgte Festnahme und die bis 6. November 1986, 14,45 Uhr dauernde Anhaltung in Polizeihaft. Sie behauptet, durch diese Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit v... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4VfGG §88StPO §175 bis §177StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;
Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für
Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung
eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im
allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem
Unters... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde der S K wendet sich gegen die am 4. November 1986 um 14,00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Innsbruck ohne Vorliegen eines richterlichen Befehles erfolgte Festnahme und die bis 6. November 1986, 14,45 Uhr dauernde Anhaltung in Polizeihaft. Sie behauptet, durch diese Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit v... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4VfGG §88StPO §175 bis §177StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;
Verhaftung im Dienste der Strafjustiz; strenger Maßstab für
Prüfung der Gefahr im Verzug iSd §177 Abs1 Z2 StPO; Einholung
eines richterlichen Haftbefehls wegen Gefahr im Verzug ist im
allgemeinen dann nicht untunlich, wenn mit dem
Unters... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit). Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorg... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3StGG Art8MRK Art3VfGG §88StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer
Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch);
Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt;
Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt;
weitere, auf §175 Abs1 Z4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit). Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit). Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorg... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3StGG Art8MRK Art3VfGG §88StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer
Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch);
Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt;
Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt;
weitere, auf §175 Abs1 Z4... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3StGG Art8MRK Art3VfGG §88StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer
Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch);
Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt;
Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt;
weitere, auf §175 Abs1 Z4... mehr lesen...