RS Vfgh 1987/11/26 B797/87, B798/87, B799/87, B800/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §177 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Festnahmen im Dienste der Strafjustiz nach §177 Abs1 iVm §175 Abs1 StPO wegen Gefahr im Verzug; trotz gegebenen Möglichkeit nicht einmal versuchtes Einholen eines richterlichen Haftbefehles; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Verletzung der persönlichen Freiheit durch gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung.

Keine Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Haftbefehls.

Es steht fest, daß vor der Festnahme der Beschwerdeführer um

16.45 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des LG Innsbruck (oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel) in Verbindung zu treten. Vor Festnahme der Beschwerdeführer an Ort und Stelle hätten die amtshandelnden Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne weiteres an die genannten richterlichen Organe herantreten können, um sogleich einen richterlichen (Haft-)Befehl einzuholen. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnahme der Beschwerdeführer zu unternehmenden - Versuches, mit dem zuständigen Untersuchungsrichter des LG Innsbruck oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel - allenfalls dem Journaldienst versehenden Untersuchungsrichter des LG Innsbruck - das Einvernehmen zu pflegen, hätten die Gendarmeriebeamten selbständig zu prüfen gehabt, ob die (übrigen) gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorlagen (vgl. VfSlg. 4624/1963, 8377/1978, 9701/1983, 9862/1983, 9934/1984).16.45 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des LG Innsbruck (oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel) in Verbindung zu treten. Vor Festnahme der Beschwerdeführer an Ort und Stelle hätten die amtshandelnden Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne weiteres an die genannten richterlichen Organe herantreten können, um sogleich einen richterlichen (Haft-)Befehl einzuholen. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnahme der Beschwerdeführer zu unternehmenden - Versuches, mit dem zuständigen Untersuchungsrichter des LG Innsbruck oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel - allenfalls dem Journaldienst versehenden Untersuchungsrichter des LG Innsbruck - das Einvernehmen zu pflegen, hätten die Gendarmeriebeamten selbständig zu prüfen gehabt, ob die (übrigen) gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorlagen vergleiche VfSlg. 4624/1963, 8377/1978, 9701/1983, 9862/1983, 9934/1984).

Verfehlt in diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß eine "vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ... wegen der Durchführung umfangreicher Erhebungen nicht zweckmäßig" war. "Ohne entsprechendem Ermittlungsverfahren" - so die belangte Behörde - "kann der Untersuchungsrichter keine Entscheidung treffen." Die vorgelegten Verwaltungsakten zeigen, daß den Ermittlungen am Tatort keine weiteren Erhebungen folgten. Überdies behauptet die belangte Behörde selbst nicht, daß weitergehende Ermittlungen tatsächlich durchgeführt wurden.

Entscheidungstexte

  • B 797-800/87
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.1987 B 797-800/87

Schlagworte

Festnehmung, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B797.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87B00797_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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