RS Vfgh 1987/11/27 B462/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Unvertretbare Annahme der (allein relevierten) Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und darauffolgender Anhaltung

Rechtssatz

Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 nicht gedeckt.

Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier vom einschreitenden SWB und von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und damit allein in Betracht kommenden (s. VfSlg. 5232/1966, 10229/1984; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht unter VfSlg. 10019/1984), 27.9.1985 B643/82, 12.6.1987 B1143/86; vgl. auch VfSlg. 9393/1982 und VfGH 26.9.1986 B468/85) Fall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach §175 Abs1 Z3 StPO zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verfügen.Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier vom einschreitenden SWB und von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und damit allein in Betracht kommenden (s. VfSlg. 5232/1966, 10229/1984; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht unter VfSlg. 10019/1984), 27.9.1985 B643/82, 12.6.1987 B1143/86; vergleiche auch VfSlg. 9393/1982 und VfGH 26.9.1986 B468/85) Fall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach §175 Abs1 Z3 StPO zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verfügen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983).

Daß der Beschwerdeführer bereits versucht habe, die Wahrheitsfindung zu stören, behauptet die belangte Behörde selbst nicht. Bestimmte Umstände, die darauf hindeuteten, daß ein solcher Versuch bevorstand, brachte die belangte Behörde gleichfalls nicht vor. (Der (einzige) vage Hinweis des SWB in der Anzeige, es sei "möglich", daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug "aus der Erbmasse" entferne, mochte unter Umständen für eine vorläufige Beschlagnahme des PKWs iSd §143 Abs1 StPO von Bedeutung sein, konnte aber nicht eine Festnahme des Verdächtigen wegen Verabredungsgefahr rechtfertigen).

Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung aber stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983).Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung aber stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her vergleiche VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B462.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B00462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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