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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Unvertretbare Annahme der (allein relevierten) Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und darauffolgender AnhaltungRechtssatz
Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 nicht gedeckt.
Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier vom einschreitenden SWB und von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und damit allein in Betracht kommenden (s. VfSlg. 5232/1966, 10229/1984; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht unter VfSlg. 10019/1984), 27.9.1985 B643/82, 12.6.1987 B1143/86; vgl. auch VfSlg. 9393/1982 und VfGH 26.9.1986 B468/85) Fall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach §175 Abs1 Z3 StPO zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verfügen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983).
Daß der Beschwerdeführer bereits versucht habe, die Wahrheitsfindung zu stören, behauptet die belangte Behörde selbst nicht. Bestimmte Umstände, die darauf hindeuteten, daß ein solcher Versuch bevorstand, brachte die belangte Behörde gleichfalls nicht vor. (Der (einzige) vage Hinweis des SWB in der Anzeige, es sei "möglich", daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug "aus der Erbmasse" entferne, mochte unter Umständen für eine vorläufige Beschlagnahme des PKWs iSd §143 Abs1 StPO von Bedeutung sein, konnte aber nicht eine Festnahme des Verdächtigen wegen Verabredungsgefahr rechtfertigen).
Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung aber stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983).
Schlagworte
Grundrecht, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B462.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B00462_01