TE Vfgh Erkenntnis 1987/9/30 B858/86

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8
MRK Art3
VfGG §88
StPO §175 Abs1 Z4
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z2
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch); Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt; Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt; weitere, auf §175 Abs1 Z4 StPO gestützte Anhaltung hingegen gesetzlich nicht gedeckt - durch diese Anhaltung Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; durch die Umstände der Verhaftung und die Art und Weise der Verwahrung kein Verstoß gegen Art3 MRK; angesichts des Gesamtergebnisses Kostenzuspruch zu 1/3 an die belangte Behörde

Spruch

1. Der Bf. ist durch die am 9. August 1986, um etwa 5,00 Uhr früh in Innsbruck von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck durchgeführte Verhaftung und die darauf folgende Anhaltung bis 16,00 Uhr im Polizeigefangenenhaus Innsbruck einschließlich des Waffengebrauchs und der Haftbedingungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Bf. ist durch die in der Zeit vom 9. August 1986, 16,00 Uhr bis 10. August 1986, 8,30 Uhr, erfolgte Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Innsbruck im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Person verletzt worden.

3. Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung in Haft richtet. Im übrigen wird die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch die Waffenanwendung oder die Haftbedingungen in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

3. Der Bf. ist schuldig, der bel. Beh., vertreten durch die Finanzprokuratur, die mit 3.333,-- S bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit).

Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorgane im Auftrag der genannten Polizeidirektion getroffene Maßnahmen (Verhaftung, übermäßig lange Anhaltung, Waffengebrauch, Haftbedingungen) in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit und Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden zu sein. Er beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ersatz der Kosten des Verfahrens.

Er behauptet, zwar die Anwesenheit der Polizei vor dem Lokal und die Verhaftung einer Person sowie das Einschlagen einer Fensterscheibe bemerkt zu haben, nicht aber etwas, was eine größere Ruhestörung angezeigt hätte. Er habe sich um etwa 4 Uhr früh (im Veranstaltungslokal) schlafen gelegt und sei dann anläßlich der Mitteilung geweckt worden, daß die Räumung des Lokales durch die Polizei bevorstehe, worauf er seine Schuhe angezogen habe. Dann sei schon die Polizei durch zwei Eingänge und ein Fenster hereingestürmt. Er sei in der Mitte des Lokales gestanden, ein Beamter sei auf ihn zugeeilt und habe ihm mit einem Schutzschild einen Schlag ins Gesicht versetzt. Er habe dann mit dem Gummiknüppel einen Schlag auf den rechten Oberschenkel, einen weiteren ins Genick und einen auf den Rücken erhalten. Der Beamte habe ihn an der Hand erfaßt und er habe sich widerstandslos festnehmen und abführen lassen. Er sei mit einem Bus der Polizei zum Polizeigefangenenhaus gebracht worden. Dort sei er in verschiedenen Arresträumen von ca. 7,45 Uhr des 9. August bis 8,30 Uhr des 10. August festgehalten worden. Nach einiger Zeit seien seine Personalien festgestellt worden; etwa um 11,30 Uhr sei er zur Sache vernommen worden, um 16,00 Uhr des 9. August sei er von einem Polizeijuristen zu einer Haftstrafe von vier Tagen verurteilt worden. In der Festhaltung einer viel zu großen Zahl von Personen in engen, ungelüfteten Räumen ohne Matratzen und Decken sehe er eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.

Als Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens führte der Bf. eine der Beschwerde beigelegte Krankengeschichte, die Verwaltungsakten der Bundespolizeidirektion Innsbruck und den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 13. Oktober 1986, sowie die Vernehmung der Parteien an.

Er führt weiters an, er behalte sich die Namhaftmachung von Zeugen vor, warte aber ab, ob und in welchem Umfang die Bundespolizeidirektion den von ihm vorgebrachten Sachverhalt bestreite.

2. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck beantragte als bel. Beh. die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Festnahme des Bf. in funktioneller Zuordnung zum Gericht erfolgt sei.

Im Juli 1986 seien in Innsbruck Punker aus ganz Europa zusammengeströmt und hätten "Chaostage" proklamiert. Darunter sei nach deren Ansicht wohl stundenlanges, gesammeltes Niederlassen auf Gehsteigen zum Zwecke des Alkoholkonsums, Verrichten der großen Notdurft auf Gehsteigen, Spucken in Vitrinen der Geschäfte der Innenstadt, Onanieren in der Öffentlichkeit und dergleichen zu verstehen. Der Höhepunkt sei für die Nacht vom 8. auf 9. August 1986 geplant gewesen. Die Punker hätten sich in großer Zahl im Klublokal "AKT" gesammelt, das mittlerweile seit Jänner 1987 geschlossen sei. Aus diesen Gründen seien für diese Nacht Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, die jedoch nur auf die Notwendigkeit eines individuellen Einschreitens abgestellt gewesen seien. In der Nähe des "AKT" sei ein Funkstreifenfahrzeug postiert worden. Die Funkstreife habe beobachtet, daß sich in dem Lokal eine Menge Punker gesammelt habe. Gegen 0,40 Uhr sei eine Funkstreifenbesatzung gegen einen Mann eingeschritten, der beim Werfen einer Bierflasche betreten worden sei. Er sei zur Feststellung seiner Personalien aus der Punkergruppe geholt und zum Funkstreifenwagen "Walter 23" geleitet worden. Einige Punker hätten versucht, die Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Von einigen Punkern sei die Punkermenge laut schreiend zum Angriff auf die Polizei aufgefordert worden. Der Einsatzleiter habe die Punker mit lauter Stimme zur Einstellung ihres Widerstandes aufgefordert, jedoch ohne jeden Erfolg. Als auch im Innern des Lokals über den dort befindlichen Lautsprecher zum Widerstand gegen die Polizei aufgerufen worden sei, hätten die Tätlichkeiten gegen die Beamten ihren Höhepunkt erreicht. Die Polizeibeamten seien mit Tritten und Faustschlägen traktiert worden, leere und volle Flaschen seien gegen sie geworfen worden. Um ein besseres Wurffeld zu erreichen, sei die große Fensterscheibe des Lokals von innen zerschlagen worden. Das Werfen von Flaschen sei verstärkt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich etwa 100 Punker in und vor dem Lokal befunden. Eine vermutlich volle Flasche habe den BezInsp. H K getroffen, wodurch er eine schwere Verletzung (Verschiebung des Unterkiefers mit Zahnverlust) erlitten habe. Mit dem Eintritt dieser Verletzung sei offensichtlich der Straftatbestand des Landfriedensbruches (§274 StBG) hinsichtlich jedes einzelnen Teilnehmers gegeben gewesen, wofür die wissentliche Teilnahme an der Zusammenrottung einer Menschenmenge erforderlich sei, die darauf abziele, daß unter ihrem Einfluß Körperverletzung oder schwere Sachbeschädigung begangen werde. Die Angriffe gegen die Polizeibeamten seien so massiv gewesen, daß nur ein schwer Gehör- oder Sehgestörter davon nichts hätte bemerken können. Die Angaben des Bf., daß er diese Vorgänge nicht bemerkt haben will, seien nur schwer nachvollziehbar.

Durch die Intervention des Einsatzleiters sei es gelungen, nach einiger Zeit eine Art Kampfpause zu erreichen. Die Polizei habe darauf eine weitere unmittelbare Auseinandersetzung vermieden und eine Eskalation hintangehalten, indem die Polizeikräfte zurückgezogen worden seien und um das Lokal "AKT" ein Sperrkreis von ca. 1 Kilometer gezogen worden sei. Da alle innerhalb des Sperrkreises befindlichen Punker bei der Zusammenrottung augenscheinlich betreten worden seien, durch die fortgesetzte, laufende Beobachtung des Tatortes die Festnahme Unbeteiligter ausgeschlossen werden konnte, auf Grund der Lage zu besorgen gewesen sei, daß die Täter ihr strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen würden und die Ausstellung von Haftbefehlen in allen (wie sich später herausgestellt habe) 128 Einzelfällen mangels persönlicher Identifikationsmöglichkeit unmöglich gewesen sei, seien nach Rücksprache und auf Anordnung des diensthabenden Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck, Dr. P T, die einzelnen Gruppen der nach und nach abströmenden Punker im Bereich des Sperrkreises angehalten und, gestützt auf §175 StPO wegen Verdachtes des Verbrechens des §274 StGB (Landfriedensbruch) festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus gebracht worden. Die Festnahme sei ausschließlich auf die StPO gestützt worden und sei dem Gericht zuzurechnen. Die Anzeigen wegen Verdachtes der Ordnungsstörung und anderer Verwaltungsstraftatbestände hinsichtlich einzelner Festgenommener seien zusätzlich erfolgt. Die Festnahme sei jedoch nicht unter Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes herbeigeführt worden. Nachdem der Einsatzleiter der Polizei in einem freundlich geführten Gespräch versucht habe, die noch im Lokal "AKT" verbliebenen Punker zur Bekanntgabe ihres Nationales und zur Aufnahme einer Niederschrift in der Bundespolizeidirektion zu überreden, dieser Versuch aber mißglückt sei und die Punker versucht hätten, den Einsatzleiter als Geisel zu nehmen und sich anschließend im Lokal verbarrikadiert hätten, sei keine andere Wahl geblieben, als das Lokal zu stürmen. In Anbetracht der vorangegangenen Auseinandersetzungen seien die Polizeibeamten mit einer Schutzausrüstung (Vollvisierhelm und Schutzschirm) ausgestattet worden. Vier oder fünf Punker hätten den Beamten hiebei Widerstand geleistet, indem sie versucht hätten, mit Sesselteilen auf diese einzuschlagen. Sie seien jedoch überrannt und ohne eigentlichen Waffengebrauch unter Anwendung maßhaltender Körperkraft entwaffnet und festgenommen worden. Die Art der Amtshandlung habe es nicht zugelassen, die Festnahme des Bf. als Einzelvorgang zu verifizieren. Vor allem könne auch nicht festgestellt werden, ob er als Punk oder "ganz zivil" gekleidet gewesen sei. Doch selbst als zivil Gekleideter hätte er als einer der Drahtzieher angesehen werden können. Mit Sicherheit sei auszuschließen, daß gegen ihn der Gummiknüppel eingesetzt worden sei. Der Einsatz des Gummiknüppels sei nicht angeordnet gewesen und auch nicht vorgekommen. Die Identifizierung sei am Tatort nicht möglich gewesen, sondern sei erst im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung erfolgt.

Aus der Sammelliste sei ersichtlich, daß der Bf. als

52. Person in das Polizeigefangenenhaus eingeliefert worden sei. Der genaue Zeitpunkt der Einlieferung sei nicht mehr feststellbar, weil die dafür angelegten Listen in dem "gegebenen Wirbel" abhanden gekommen seien. Das Polizeigefangenenhaus habe einen Fassungsraum von 99 Personen (Betten). Durch die Einlieferung von 128 Personen sei zusätzlich zu dem gegebenen Belag von 37 Personen das Polizeigefangenenhaus überfüllt gewesen, sodaß eine außergewöhnliche "Belastungssituation" entstanden sei, die jedoch innerhalb kürzester Zeit gemildert worden sei. Nach Durchführung der erforderlichen Vernehmungen bzw. Erfassungen sei ein großer Teil der festgenommenen Punker wieder freigelassen worden. Der Bf. sei vorerst in einer unmöblierten Kellerzelle im Ausmaß von 10,5 m2 und in der Folge in der Zelle 41 (4 Mann-Zelle) angehalten worden. Laut Aussage des Kommandanten des Polizeigefangenenhauses seien nie mehr als 25 Personen in der Sammelzelle im Keller untergebracht gewesen. Die Anzahl der Personen, die in der Zelle 41 gemeinsam untergebracht gewesen sei, sei nicht mehr zu eruieren. Die Zellen hätten eine funktionierende Gebläselüftung. Ein ständiger Wechsel von der einen in die andere Zelle sei wegen der Vornahme der verschiedenen Arbeitsgänge geboten gewesen. In den Kellerzellen hätten die Punker durch Zerreißen der Matratzen und Decken, Zerkratzen der Zellentüren und Beschädigung der Wand- und Bodenbeläge einen Schaden von 30.000,-- S verursacht. Die Decken und Matratzen seien wegen der entstandenen Schäden entfernt worden. Die Ventilationsanlage sei in den Zellen die ganze Zeit über in Betrieb gewesen. In jeder Zelle befänden sich überdies eine Sprechanlage und ein Alarmknopf. Zudem seien Stockposten vorhanden gewesen. Abgesehen von den durch den Zwang der Umstände bedingten Unbequemlichkeiten sei der Bf. in der Haft keiner erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen, was er auch selbst nicht behaupte. Die Entlassung sei am 10. August 1986, 8,00 Uhr, erfolgt. Abschließend sei anzuführen, die Behörde sei keineswegs der Meinung gewesen, daß der Bf. das Verbrechen des §274 StGB (Landfriedensbruch) nicht begangen habe. Das strafgerichtliche Verfahren sei beim Landesgericht Innsbruck unter der Zl. 31 Vr 2856/86 (9 St 11.063/86 der StA Innsbruck) im Gange. Gegen den Bf. sei außerdem Anzeige wegen Ordnungsstörung erfolgt. Deswegen sei er gemäß ArtIX Abs1 EGVG mit einer Arreststrafe von vier Tagen bestraft worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol habe mit dem Berufungserkenntnis vom 13. Oktober 1986, Zl. St 207-1/86, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

In einer weiteren Äußerung des Bf. vom 8. April 1987 behauptet dieser, daß er an einer Zusammenrottung schon deshalb nicht beteiligt gewesen sei, weil er sich die ganze Zeit über im Lokal aufgehalten habe. Von 0,40 bis um 5,00 Uhr seien fünf Stunden vergangen, in denen es überhaupt zu keinen Vorfällen gekommen sei. Das Lokal sei nicht verbarrikadiert worden. Lediglich die Fensterscheibe sei durch ein Brett ersetzt worden. Die Feststellungen der Behörde über die Verlegung in den Zellen seien unrichtig. Er sei von der Staatsanwaltschaft verständigt worden, daß die gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens des Landfriedensbruches, begangen vom 9. auf 10.8.1986 in Innsbruck, gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt worden sei. Das an ihn gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige legte der Bf. vor.

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck teilte mit Schreiben vom 22. Mai 1987 mit, daß gegen andere 22 Personen zu Zl 31 Vr 2856/86 des Landesgerichtes Innsbruck ein Verfahren wegen Landfriedensbruches eingeleitet worden sei. Daraus gehe hervor, daß es durchaus vertretbar gewesen sei, wenn die Polizeiorgane davon ausgegangen seien, daß Landfriedensbruch und Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgelegen sei. Die Angaben des Bf., von den Ereignissen nur am Rande, soweit überhaupt, etwas erkannt zu haben, schienen daher weniger glaubwürdig denn je.

Am 9. Juni 1987 gab der Richter des Landesgerichtes Innsbruck, Dr. P T, aufgrund einer Aufforderung des VfGH unter der Zl. 31 Vr 2856/86-104 folgende Stellungnahme ab:

"Den gesamten Vorgang in der Punkerszene vom 9.8.1986 habe ich in meinem am 11.8.1986 zusammengefaßten Amtsvermerk dargestellt. Darnach ist es unrichtig, daß ich am 9.8.1986 um 3 Uhr früh mündliche Haftbefehle erlassen hätte. Tatsächlich wurde ich seitens BuPolDion Innsbruck um 3 Uhr früh fernmdl. unterrichtet, daß eine Schlägerei zwischen Punkern und Polizei im Gange sei, ein Polizist schwer verletzt worden wäre, Täter noch unbekannt und derzeit die Überwältigung der Punker und Festnahmen im Gange seien. Aus solch unzureichender Information erließ ich keinen Haftbefehl und wurde mir auch nicht gesagt, daß solches der Staatsanwalt beantrage, sondern trug ich vielmehr auf, nach Ausmittlung bestimmter Täter wegen konkretisierter und individualisierter Tatbestände die Antragstellung des Staatsanwaltes und sodann meine Entscheidung einzuholen.

Es deckt sich dies mit den Ausführungen der Polizei BdIS 37, wonach bis 6 h 30 129 Personen festgenommen wurden, mit den Einlieferungsnoten Bd I ON 2 ff, wonach die meisten erst nach 3 Uhr festgenommen worden sind und lt. do. Anführung alle Haftanordnungen vom 10.8. stammen und auch Mag K erst um 6 h 15 festgenommen und dagegen vor der Einholung meiner Haftentscheidungen am 10.8. nachmittags, nämlich bereits am 10.8., 8 Uhr wieder entlassen worden ist (Bd II S 251). Die Polizei nahm offenbar alle aus dem Lokal kommenden Personen der Reihe nach fest und wußte keine verdächtigen Personen im voraus. Sohin wäre ein Haftbefehl meinerseits auch gg Mag K undenkbar.

Wegen einer von Mag D in diesem Zusammenhang abzugebenden Stellungnahme hat dieser mich kontaktiert und habe ich ihm unter Hinweis auf den Aktenvermerk Bd I ON 1 dasselbe gesagt."

II. Auf Grund der Beschwerde, der Gegenschrift der bel. Beh., der Akten der Bundespolizeidirektion Innsbruck und der Stellungnahme des Untersuchungsrichters Dr. T beim Landesgericht Innsbruck nimmt der VfGH folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Der Bf. ist mit seinem eigenen Personenkraftwagen in Begleitung weiterer Personen am 8. August 1986 von Wien nach Innsbruck gefahren, um an der "Veranstaltung" im Lokal "AKT" teilzunehmen. Er kam spät abends in Innsbruck an und begab sich mit seiner Begleitung unverzüglich zu dem Veranstaltungslokal. Er hat nach seinen eigenen Angaben wahrgenommen, daß zwischen den Besuchern der Veranstaltung und der Polizei Auseinandersetzungen im Gange waren. Entgegen den Behauptungen des Bf. folgt der VfGH jedoch insofern den Angaben der bel. Beh., die er als glaubwürdiger beurteilt, weil der Bf. wenigstens wahrnehmen hätte müssen, daß ein großes Fenster des Lokals zerstört wurde. Weiters geht der VfGH in Übereinstimmung mit der bel. Beh. davon aus, daß der Bf. wahrnehmen mußte, daß die Veranstaltungsteilnehmer tätlich gegen die Polizei vorgegangen sind. Trotz dieser Wahrnehmung entfernte sich der Bf. nicht aus dem Lokal und distanzierte sich nicht in irgendeiner Form von den Gewaltakten gegen die Polizei.

2. Der VfGH geht ferner davon aus, daß in dem Lokal von dem Zeitpunkt, in dem sich die Polizei zurückgezogen hatte, bis zur Besetzung des Lokals durch die Polizei Ruhe geherrscht hat. Der Bf. gibt glaubhaft an, von etwa 4,00 Uhr früh bis etwa 5,00 Uhr früh, dem Zeitpunkt der Besetzung des Lokals durch die Polizei, geschlafen zu haben. Obwohl die Polizei Versuche unternahm, die Teilnehmer an der Zusammenrottung zur Auflösung derselben zu bewegen, verharrten sie in ihrem Verhalten. Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß dem Bf. bei der Besetzung des Lokals ein Schlag mit dem Schutzschild eines Polizisten und mehrere Schläge mit dem Gummiknüppel versetzt wurden. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, daß diese Schläge in Mißhandlungsabsicht erteilt wurden.

Im Zuge der Besetzung des Lokals ist der Bf. nach seinen eigenen Angaben verhaftet worden. Der Bf. ließ sich ohne Widerstand festnehmen und zum Polizeiauto führen.

3. Die Festnehmung erfolgte um etwa 5,00 Uhr früh am 9. August 1986. Im Polizeigefangenenhaus herrschte wegen des Bestandes von 37 Häftlingen und der Verhaftung von

128 Teilnehmern an der Veranstaltung im Lokal "AKT" ein Überbelag. Die Haftbedingungen waren auf Grund des Überbelags und der Tatsache, daß die Matratzen und Decken wegen des Verhaltens der Verhafteten entfernt waren, denkbar unbequem.

4. Nach den Angaben des Bf. wurden nach einiger Zeit seine Personalien aufgenommen, im Laufe des Vormittags, etwa um 11,30 Uhr wurde er zur Sache vernommen, um etwa 16,00 Uhr wurde über ihn von einem Polizeijuristen eine Verwaltungsstrafe von 4 Tagen Arrest verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung, was in weiterer Folge zur Einstellung des Verfahrens führte. Nach den eigenen Angaben des Bf. wurde er am 10. August, etwa 8,30 Uhr "kommentarlos" entlassen.

5. Der Mitteilung des Untersuchungsrichters Dr. T vom Landesgericht Innsbruck ist zu entnehmen, daß gegen den Bf. kein richterlicher Haftbefehl erlassen wurde. Die Festnehmung des Bf. durch Organe der Bundespolizei erfolgte wegen des Verdachtes des Vergehens des Landfriedensbruches.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Entgegen der von der bel. Beh. (auch) vertretenen Auffassung, daß die Festnehmung des Bf. durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck, seine Verbringung in das Polizeigefangenenhaus Innsbruck und die dortige Verwahrung samt den damit verbundenen Modalitäten auf Grund eines fernmündlich erteilten richterlichen Haftbefehls dem Gericht zuzurechnen seien, geht der VfGH davon aus, daß diese Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte sind, die nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpft werden können (siehe dazu oben Pkt. II.5.).

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. Der festgestellte Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit wie folgt zu beurteilen:

a) Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 10448/1985) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung.

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen iS des §4 des angeführten Gesetzes sind ua. die §§175 bis 177 StPO.

b) Der VfGH stellt in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit fest, daß der Bf. im Dienste der Strafjustiz ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und verwahrt wurde. Daher ist zu prüfen, ob diese Freiheitsbeschränkung nach §177 iVm §175 StPO zulässig war.

Gemäß §177 Abs1 StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier von der bel. Beh. herangezogenen und damit in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z1 StPO (insbesondere bei Betretung auf frischer Tat), zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung erfolgen. Dies setzt voraus, daß auf dem Boden des Sachverhaltes jener Beamte, der die Festnahme aussprach und durchführte, vertretbarerweise annehmen konnte, daß der Bf. einen den Gerichtshöfen erster Instanz zur Aburteilung zugewiesenen Straftatbestand verwirklicht habe.

c) Der die Festnahme aussprechende Sicherheitswachebeamte (Einsatzleiter) lastete dem Bf., wie allen in dem Lokal "Akt" anwesenden Personen, ein tatbestandsmäßiges Verhalten gemäß §274 StGB an. Nach §274 Abs1 StGB ist, wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß.....eine Körperverletzung oder eine schwere Sachbeschädigung begangen werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

d) Die Beschwerde hält die Festnahme für ungesetzlich. Der Bf. habe subjektiv nicht wahrnehmen können, daß er an einer Zusammenrottung beteiligt sei, unter deren Einfluß eine Körperverletzung oder eine schwere Sachbeschädigung begangen wurde.

e) Der VfGH hält es auf dem Boden der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - unbeschadet der Frage der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung - jedoch nicht für unvertretbar, daß der Einsatzleiter bei Anordnung der Festnehmung im Verhalten des Bf. die Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch) erblickte und zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Teilnehmer, darunter der Bf., in dieser Zusammenrottung verharrten.

Die Festnahme des Bf. ist daher durch §177 Abs1 Z1 StPO gedeckt.

f) Zu prüfen bleibt, ob die nachfolgende Anhaltung bis zum Morgen des nächsten Tages ebenfalls im Gesetz Deckung findet.

Nach §177 Abs2 StPO ist der von Sicherheitsorganen aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn es sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Der Bf. hält der bel. Beh. selbst zugute, daß sie eine große Anzahl von Häftlingen zu priorieren und zu vernehmen hatte, sodaß es annehmbar sei, daß die Vernehmung erst Stunden nach der Festnahme durchgeführt worden sei. Er ist jedoch der Ansicht, daß spätestens am 9. August 1986 um 16,00 Uhr, nach der Verhängung der Verwaltungsstrafe, die Freilassung hätte erfolgen müssen. Konkrete Umstände, die dargetan hätten, daß die Teilnehmer nach der Entlassung ihr strafbares Verhalten fortsetzten, sind nicht vorgebracht worden.

Der VfGH geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, daß die Anhaltung des Bf. bis 16,00 Uhr des 9. August 1986, also bis zum Zeitpunkt der Beendigung der diesen betreffenden Amtshandlungen, vertretbar war.

g) Die bel. Beh. stützte die weitere Anhaltung auf §175 Abs1 Z4 StPO, weil anzunehmen gewesen sei, der Bf. werde neuerlich eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sei wie die ihm angelastete. Die bel. Beh. hat jedoch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht einmal andeutungsweise ausgeführt, auf Grund welchen Sachverhaltes sie zu einer solchen Annahme gelangt sei.

Die Anhaltung über 16,00 Uhr des 9. August 1986 hinaus entbehrt daher jeder Rechtfertigung.

h) Der Bf. wurde somit durch die Festnahme um 5,00 Uhr früh des 9. August und seine nachfolgende Anhaltung bis 16,00 Uhr im Polizeigefangenenhaus Insbruck nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Dagegen ist er durch die weitere Anhaltung bis 8,30 Uhr früh des 10. August 1986 in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Daher war festzustellen, daß der Bf. durch die Anhaltung von 16,00 Uhr des 9. August 1986 an im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.

3. Die Beschwerde macht weiters geltend, der Bf. sei durch Schläge mit dem Schutzschild und dem Gummiknüppel im Zuge der Erstürmung des Lokals, durch seine Verhaftung und durch die Haftbedingungen im gemäß Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Die Behandlung, die dem Bf. im Zuge der Erstürmung des Lokals widerfuhr, ist weitgehend darauf zurückzuführen, daß er das Lokal nicht rechtzeitig verließ, obwohl für ihn erkennbar war, daß eine Zusammenrottung zum Zwecke der Sachbeschädigung und/oder der Verletzung von Personen im Gange war. Der Gerichtshof geht davon aus, daß der Bf. bei seiner Verhaftung Schläge erhalten hat. Das Vorgehen der Beamten im Zuge der Erstürmung des Lokals kann aber nicht als derart bezeichnet werden, daß es nach allgemeinem Empfinden von erniedrigender Wirkung gewesen wäre. Aber auch die Haftbedingungen, die in Anbetracht der Anzahl der zur gleichen Zeit festgenommenen Häftlinge und deren Verhalten sicher belastend waren, sind nicht als erniedrigend oder unmenschlich zu qualifizieren. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß über 120 Häftlinge zusätzlich im Polizeigefangenenhaus unterzubringen waren. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Bf. als Person lag daher nicht vor (vgl. VfSlg. 10051/1984).

Der Bf. ist durch die Umstände seiner Verhaftung und die Art und Weise seiner Verwahrung nicht in dem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Ob das Vorgehen der Sicherheitsorgane gesetzmäßig war, hat der VfGH nicht zu prüfen.

4. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß der Bf. durch die Verhaftung und Anhaltung bis 16,00 Uhr des 9. August 1986, sowie durch den Waffengebrauch und die Haftbedingungen in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde insoweit abzuweisen.

5. Der für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war insofern abzuweisen, als er die Entscheidung über die Verhaftung und Anhaltung betrifft. Der VfGH hat nämlich die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Anhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder der denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung dieser Sache ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung an den VwGH daher nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9921/1984). Soweit der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des Waffengebrauchs und der Haftbedingungen entschied, war die Beschwerde antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

5. Der Spruch über den Kostenersatz stützt sich auf §88 VfGG 1953. Angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens (vorwiegend Abweisung, teils Stattgebung) wurde ein Drittel des Kostenersatzes der bel. Beh. zuerkannt.

Wien, am 30. September 1987

Der Präsident:

Dr. A d a m o v i c h

Schriftführer:

Dr. K i e n a s t b e r g e r

Verfassungsgerichtshof

Judenplatz 11, 1010 Wien

B858/86-24

B E S C H L U S S :

Der VfGH hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. A d a m o v i c h, in Anwesenheit des Vizepräsidenten Dr. R i n g h o f e r und der Mitglieder

Dr. J a n n, Dr. K o r i n e k und Dr. M a c h a c e k als Stimmführer, im Beisein der Schriftführerin

Dr. W e i d i n g e r, in der Beschwerdesache des Mag. Harald K o s t e k, Mühlfeldgasse 3/40, 1020 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Prader, Seidengasse 28, 1070 Wien, wegen Festnahme, Anhaltung und erniedrigender Behandlung in der Zeit vom 9. August bis 10. August 1986, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:

Im Spruch des Erkenntnisses B858/86-23 vom 30. September 1987, hat der Absatz "Pkt. 3." auf Seite 2 zu entfallen. Der nachfolgende Absatz erhält die Bezeichnung "3.".

Der Absatz "Pkt. 5." auf Seite 16, unten und Seite 17, oben, hat zu entfallen. Die nachfolgenden beiden Absätze auf Seite 17 erhalten die Bezeichnung "5." und "6.".

B e g r ü n d u n g :

Der Ausspruch über die (teilweise) Abtretung der Beschwerde an den VwGH beruht auf einem

offenkundigen Irrtum, da ein darauf abzielender Antrag nicht gestellt wurde.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B858.1986

Dokumentnummer

JFT_10129070_86B00858_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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