RS Vfgh 1989/6/13 B142/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8 / Verletzung
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177 Abs1 Z2

Leitsatz

Gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bzw. des allein relevierten Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr im Sinn des §175 Abs1 Z3 iVm. §177 Abs1 Z 2 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Verdunkelungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983; VfGH 27.11.1987 B462/87, 09.06.1988 B746/87).

Daß ihr vom gleichzeitig festgenommenen Lebensgefährten Worte in türkischer Sprache zugerufen worden sind, reicht nicht aus, die Beschwerdeführerin zu verdächtigen, sie wolle versuchen, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.

Der Verfassungsgerichtshof vermag sohin unter voller Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde weder das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes noch das Bestehen des - nach dem bereits Gesagten allein relevierten - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr zu erkennen.

Demgemäß wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Festnahme und Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung, Verdunkelungsgefahr, Tatverdacht dringender, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B142.1988

Dokumentnummer

JFR_10109387_88B00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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