Norm: StPO §118 Abs2StPO §125StPO §126 AStPO §127 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert. ... mehr lesen...
Norm: StPO §120 AStPO §126StPO §127 Abs3StPO §248StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendun... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §125StPO §126StPO §127 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten
Gründe: für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist. Entscheidungstexte 15 Os 93/96 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §126 A
Rechtssatz: Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht. Entscheidungstexte 13... mehr lesen...