Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Juli 1996, GZ 37 Vr 381/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Juli 1996, GZ 37 römisch fünf r 381/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Innsbruck nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 8.Jänner 1996 Verantwortlichen der Drogerie "T*****" eine Spendenkasse mit ca 600 S Bargeld, wobei sie, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Bettina L***** dadurch anwendete, daß sie die Genannte wegstieß, um sich die weggenommene Sache zu erhalten;
2. am 7.Juni 1996 Verantwortlichen des Kaufhauses "I*****" verschiedene Lebensmittel im Wert von insgesamt 77,40 S, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer (nominell) auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) erblickt sie in der Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (119) auf Einholung eines "weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt im Unterbewußtsein gehandelt hat, da dies ja zwar vom Sachverständigen (Dr.P*****) ausgeführt wurde, aber auf unzureichende Art und Weise".Den Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) erblickt sie in der Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (119) auf Einholung eines "weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt im Unterbewußtsein gehandelt hat, da dies ja zwar vom Sachverständigen (Dr.P*****) ausgeführt wurde, aber auf unzureichende Art und Weise".
Das Schöffengericht lehnte die Beweisaufnahme mit der Begründung ab, daß ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen sei, wenn Schwierigkeiten vorliegen; vom bestellten Sachverständigen sei aber ohnedies bereits alles erläutert worden (119).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die in Rede stehende Beweisaufnahme, wie der Schöffensenat zutreffend erkannte, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Der Antrag zielte nämlich auf die Beiziehung eines zweiten gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zu einem Beweisthema ab, zu dem bereits das sowohl schriftlich erstattete (ON 9) als auch in der Hauptverhandlung - nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr.S*****, bei der die Angeklagte seit längerer Zeit "sporadisch" in Behandlung steht - mündlich aufrecht erhaltene und ergänzte Gutachten (117 f) des Sachverständigen Dr.P***** vorlag, der insbesondere auch das fachärztliche Attest (27) Dris.S***** vom 28.Feber 1996 mitberücksichtigt hat (53).
Im Strafverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen. Lediglich unter bestimmten, im Gesetz angeführten Voraussetzungen (§§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO), ist ausnahmsweise das Gutachten eines zweiten Sachverständigen einzuholen. Die gutächtlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr.P*****, in denen er - unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse, also auch der Angaben der Fachärztin Dr.S***** - zum Ergebnis gelangte, daß bei der Angeklagten zu den Tatzeiten zwar eine verminderte Dispositionsfähigkeit vorlag, ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aber nicht aufgehoben gewesen sei - sind widerspruchsfrei und stehen auch mit den erhobenen Tatumständen im Einklang, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen fehlt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 133, 133 a). Insoweit in der Beschwerde nunmehr Mängel des Gutachtens im Sinn der §§ 125, 126 StPO behauptet werden, zeigt die Beschwerdeführerin diese in Wahrheit nicht auf, sondern bekämpft nur unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens, das der Prüfung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten und einer Nachprüfung durch die Rechtsinstanz entzogen ist.Im Strafverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen. Lediglich unter bestimmten, im Gesetz angeführten Voraussetzungen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO), ist ausnahmsweise das Gutachten eines zweiten Sachverständigen einzuholen. Die gutächtlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr.P*****, in denen er - unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse, also auch der Angaben der Fachärztin Dr.S***** - zum Ergebnis gelangte, daß bei der Angeklagten zu den Tatzeiten zwar eine verminderte Dispositionsfähigkeit vorlag, ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aber nicht aufgehoben gewesen sei - sind widerspruchsfrei und stehen auch mit den erhobenen Tatumständen im Einklang, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen fehlt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 133, 133 a). Insoweit in der Beschwerde nunmehr Mängel des Gutachtens im Sinn der Paragraphen 125, 126, StPO behauptet werden, zeigt die Beschwerdeführerin diese in Wahrheit nicht auf, sondern bekämpft nur unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens, das der Prüfung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten und einer Nachprüfung durch die Rechtsinstanz entzogen ist.
Das Erstgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Dr.P***** zur Tatsachengrundlage erhoben und darauf die (rechtliche) Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gestützt. Es hat somit den geistigen Zustand der Angeklagten festgestellt und dann die rechtliche Frage, ob die Angeklagte zurechnungsfähig ist oder Zurechnungsunfähigkeit vorliegt, gelöst. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge einen Feststellungsmangel behauptet, weil das Erstgericht nicht von einer völligen Aufhebung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausgegangen ist, so wirft sie damit dem Urteil in Wahrheit nicht vor, daß es in einem entscheidungswesentlichen Punkt keine (hinreichenden) Feststellungen enthalte, sondern erklärt sich dadurch beschwert, daß das Gericht nicht zu anderen Feststellungen über den Geisteszustand der Angeklagten gelangt ist. Solcherart wird demnach in Wahrheit kein (etwa wirklich in Form eines Feststellungsmangels unterlaufener) Rechtsirrtum nachzuweisen versucht.
Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf, das Ersturteil habe sich mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin Dr.S***** und deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nicht auseinandergesetzt, übergeht die Beschwerde, daß die Ausführungen der genannten Ärztin nicht nur in das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr.P***** Eingang gefunden haben, sondern auch im Urteil einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden (US 3, 9 und 10). Von einem Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) kann daher keine Rede sein.Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf, das Ersturteil habe sich mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin Dr.S***** und deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nicht auseinandergesetzt, übergeht die Beschwerde, daß die Ausführungen der genannten Ärztin nicht nur in das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr.P***** Eingang gefunden haben, sondern auch im Urteil einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden (US 3, 9 und 10). Von einem Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, indem zum einen jene Erwägungen, auf die der Schöffensenat seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten und vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Diebstahlsqualifikation nach § 131 StGB gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen und zum anderen auf die von den Tatrichtern - mit mängelfreier Begründung - abgelehnte Verantwortung der Angeklagten abgestellt wird.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, indem zum einen jene Erwägungen, auf die der Schöffensenat seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten und vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 131, StGB gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen und zum anderen auf die von den Tatrichtern - mit mängelfreier Begründung - abgelehnte Verantwortung der Angeklagten abgestellt wird.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme der objektiven und subjektiven Voraussetzungen räuberischen Diebstahls. Sie geht jedoch auch dabei nicht von den anderslautenden Urteilsfeststellungen aus und gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme der objektiven und subjektiven Voraussetzungen räuberischen Diebstahls. Sie geht jedoch auch dabei nicht von den anderslautenden Urteilsfeststellungen aus und gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Strafbemessungsrüge schließlich macht mit dem Hinweis, daß die einschlägige Vorverurteilung der Angeklagten aus dem Jahr 1991 "zwischenzeitlich getilgt" sei, keine Nichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11) geltend. Abgesehen davon, daß die Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (wegen versuchten Diebstahls und damit) einschlägig vorbestraft war, hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt (US 11), daß die in Rede stehende Vorverurteilung "schon beinahe fünf Jahre zurückliegt" und "mit 24. September 1996 getilgt wird".Die Strafbemessungsrüge schließlich macht mit dem Hinweis, daß die einschlägige Vorverurteilung der Angeklagten aus dem Jahr 1991 "zwischenzeitlich getilgt" sei, keine Nichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11,) geltend. Abgesehen davon, daß die Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (wegen versuchten Diebstahls und damit) einschlägig vorbestraft war, hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt (US 11), daß die in Rede stehende Vorverurteilung "schon beinahe fünf Jahre zurückliegt" und "mit 24. September 1996 getilgt wird".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung der Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).Über die Berufung der Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00168.96.1105.000Dokumentnummer
JJT_19961105_OGH0002_0110OS00168_9600000_000