Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §69 Abs3
Rechtssatz: Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3AußStrG §14 Abs1 C1bAußStrG idF WGN 1989 §16 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 A6
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 2391/96s Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §14 Abs1 C1aAußStrG §500 IVZPO §528 K
Rechtssatz: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bew... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1ZPO §500 Abs2 IIE1JN §60 Abs2
Rechtssatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 550/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 550/94 3 Ob 175/12... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §13 Abs1 Z1AußStrG nF §14 Abs1 C4DSchG §3 Abs2GBG §126JN §55 Abs1
Rechtssatz: Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Anton T*****, Immobilienmakler, und 2. Camillo T*****, Pensionist, beide ***** Linz, L*****straße 15, beide vertreten durch Dr. Otto Haselauer und Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Linz, wider die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3dAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C4
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 un... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 20.3.1991 (ON 14) wurde Rechtsanwalt Dr.Christian Burghardt gemäß § 273 ABGB zur Vertretung der Betroffenen bei Ämtern und Behörden, zur Einkommensverwaltung und zum Abschluß von Rechtsgeschäften als Sachwalter bestellt. Auf Grund des Berichtes des Sachwalters vom 3.10.1991 (ON 20) faßte das Erstgericht am 7.10.1991 einen Beschluß (ON 21), mit dem es ua den Bericht des Sachwalters über Einkommen und Vermögen der Betroffenen zur Kenntnis nahm, die für die... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Der Anspruch auf Kraftloserklärung eines Wechsels ist rein vermögensrechtlichen Charakters; ein Ausspruch iSd § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat daher zu erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 567/91 Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 567/91 Veröff: RZ 1993/59 S.174 European Case Law Iden... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der P***** Gesellschaft mbH & Co KG erklärte das Erstgericht einen (Blanko)Wechsel, ausgestellt von der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, unterfertigt von Dr.Christine S***** als Annehmerin und der Antragstellerin als Bürgin für die Annehmerin, für kraftlos. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dr.Christine S***** dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Die Ansprüche eines Bankkunden - oder des an seiner statt Berechtigten - aus einem mit der Bank abgeschlossenen Effektengeschäft, zu dem die Bank einen Effekten Kassabon ausstellt, sind rein vermögensrechtlicher Art. Daher ist auch der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Kraftloserklärung einer derartigen Urkunde rein vermögensrechtlicher Natur. Ein solcher Charakter des Verfahrensgeg... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Antragsvorbringen einer inländischen Bank sei ein von ihr ausgegebener Effekten Kassabon in Verlust geraten. Die Bank selbst stellte den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der erwähnten Urkunde. Das Gericht erließ das Aufgebotsedikt und bestimmte dabei die Aufgebotsfrist mit zwei Monaten. Die Bank erachtete dies als gesetzwidrig und beantragte die Verlängerung der Aufgebotsfrist auf ein Jahr. Dies lehnte das Gericht beschlußmäßig... mehr lesen...
Begründung: Josef P*****, vertreten durch die BANK ***** AG, stellte den Antrag, das Kraftloserklärungsverfahren über folgende in Verlust geratene Urkunde einzuleiten: "EKG 193982, vinkuliert gegen Losungswort, ausgegeben von B***** Filiale *****." Das Erstgericht hat mit Edikt vom 23. Mai 1991 die Urkunde aufgeboten. Die Aufgebotsfrist wurde gemäß § 7 Z 2 KEG mit zwei Monaten bestimmt. Die BANK ***** beantragte, die Aufgebotsfrist auf ein Jahr zu verlängern. Das Erstgericht w... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag, wenn er nicht Vermögenswerte selbst, sondern deren Sicherstellung zugunsten der Legatsansprecher zum Inhalt hat. Entscheidungstexte 1 Ob 608/91 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 608/91 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Begründung: Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 20.2.1991 gab der erbl. Sohn die unbedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß ab und beantragte die Einantwortung des Nachlasses an ihn, wogegen die mit Vermächtnissen bedachten Geschwisterkinder der Erblasserin gemäß § 812 ABGB die Nachlaßabsonderung beantragten, weil der Erbe im Ausland wohne, sich aber damit einverstanden erklärten, daß die Nachlaßseparation bzw. Sicherstellung nur auf die im Vermögensbeken... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §59AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2
Rechtssatz: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus f... mehr lesen...