Norm
AußStrG §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029377Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00550_9400000_001