Norm
AußStrG §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte vornehmen müssen.Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hätte vornehmen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025