RS OGH 2025/9/23 5Ob533/91; 6Ob113/98f; 1Ob113/98v; 6Ob250/98b; 6Ob300/98f; 1Ob56/99p; 6Ob8/02y; 7Ob

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Norm

AußStrG §13 Abs1 Z1
AußStrG §59
AußStrG 2005 §59 Abs2
AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2

Rechtssatz

Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte vornehmen müssen.Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hätte vornehmen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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