Begründung: Der Vater der Kinder war aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs vom 12. 4. 2001 ab 1. 6. 2001 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 6.880 S (499,99 EUR) für Teresa und von je 5.590 S (406,24 EUR) für Magdalena und Moritz verpflichtet. Die durch ihre Mutter vertretenen Kinder beantragten am 6. 8. 2003, diese Unterhaltsbeiträge für jedes Kind auf 860 EUR ab 1. 6. 2001 zu erhöhen. Das Erstgericht erhöhte im zweiten Rechtsgang den monatlichen Unterhaltsbeitrag für Tere... mehr lesen...
Begründung: Der nun seit 10. 9. 2002 volljährige Simon F***** befand sich von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 in Gemeindepflege (voller Erziehung) des Jugendwohlfahrtsträgers (Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1., 4. bis 9. Bezirk, 1060 Wien, Amerlingstraße 11). Über dessen Antrag verpflichtete das Erstgericht die Mutter, dem Jugendwohlfahrtsträger einen monatlichen Kostenersatz von EUR 305,-- von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 zu bezahlen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entsc... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof ist an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG). Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes liegt (nunmehr) eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Der Oberste Gerichtshof ist an einen Ausspru... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte gemäß § 177 Abs 5 BVergG 2002 einen Zuspruch von insgesamt 5.225,40 EUR sA als Ersatz für die in einem Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt entrichteten Gebühren. Die beklagte Partei wendete Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragte für den Fall des Scheiterns dieser Einrede die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei begehrte gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 einen Zuspruch von insgesamt 5.225,40 EUR sA a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 1998 einen vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 12.773,96 EUR fest (P 1.). Es stellte weiters aufgrund bereits rechtskräftig gewordener Beschlüsse eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2003 von 24.858 EUR fest (P 2.) und ordnete an, dass vom gesamten Rückstand von 37.631,96 EUR bereits geleistete Teilzahlungen von zusammen 25.751,66 EUR und anrechenbare Naturalunterhal... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der am 11. 3. 1987 und 25. 7. 1991 außer der Ehe geborenen Töchter Jenny und Cindy war zuletzt rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen von EUR 313,54 für das ältere und EUR 280,53 für das jüngere Mädchen, jeweils ab 18. 8. 2003, verpflichtet worden (ON 66). Zufolge in Anspruch genommener „Elternkarenz" nach der Geburt einer weiteren Tochter beantragte er für die Zeit vom 1. 4. 2004 bis 28. 2. 2005 die Herabsetzung dieser Unterhaltszahlungen auf monatlich EUR 126... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Magdalena H***** befindet sich in Obsorge der Mutter Eva H***** in Laufen, Bundesrepublik Deutschland. Der uneheliche Vater Robert K***** lebt und arbeitet in Österreich. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. 7. 1004 (ON 17) der Minderjährigen für die Zeit vom 1. 11. 2003 bis 31. 10. 2006 monatliche Unterhaltsvorschüsse von je EUR 192. Der Beschluss wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Jugendwohlfahrtsträger zugestellt. Während die Gewä... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz WGG (wonach dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei einer Erhöhung des Entgelts die hiefür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes - ... mehr lesen...
Begründung: Der Unterhaltssachwalter der Kinder stellte den Antrag, den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. Oktober 2001 für Michael mit EUR 510 und für den mj Florian mit EUR 460, ab 1. März 2003 mit EUR 500 festzusetzen. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von diversen Teilbeträgen unter Abweisung eines nicht präzisierten Mehrbegehrens zu Unterhaltszahlungen. Dieser Beschluss wurde sowohl in seinem stattgebenden als auch in seinem abweisenden Teil ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss (ON 10) dem Minderjährigen gemäß § 4 Z 2 UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 10. 2003 bis 30. 9. 2006 in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG von derzeit EUR 214,- Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss (ON 10) dem Minderjährigen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 10. 2003 bis 30. 9. 2006 in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG von derzeit EUR 214,- monatlich und bestellte mit Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 23. 10. 2002 hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels des Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der mj. Tamara von S 3.250,-- (= EUR 236,19) auf EUR 120,--, hinsichtlich der mj. Iris von S 2.750,-- (= EUR 199,85) auf EUR 100,-- und hinsichtlich des mj. Marcel von S 2.500,-- (= EUR 181,68) auf EUR 86,-- herabgesetzt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sei. M... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge von je S 4.000,- monatlich pro Kind für den mj. N***** um S 7.000,- auf S 11.000,- monatlich und für den mj. A***** um S 1.500,- auf S 5.500,- monatlich. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Hinsichtlich des mj. A***** hat das Rekursgericht einen Antrag des Vaters auf Abänderung des Zulassungsausspruchs (§ 14a AußStrG) und einen dieses Kind betreffenden Revision... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgrü... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 7. 2001 bestätigte das Rekursgericht über Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 2001 (ON 30), womit ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 8.011 S der Nichte der Erblasserin auf weiteren teilweisen Abschlag ihrer Begräbniskostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen B... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 17. 8. 2001 beantragte die erblasserische Tochter (Revisionsrekurswerberin) die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses, insbesondere der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft. Die Schätzung sei deshalb notwendig, weil zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der Liegenschaft bestünden. Erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie endgültig entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mach... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die vom Vater für seinen Sohn Gregor ab 1. 12. 1999 zu erbringende Unterhaltsleistung von bisher 5.600 S auf 6.800 S. Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 16. 10. 2001 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Dagegen brachte der Vater einen an das Rekursgericht adressierten, in der gemeinsamen Einlaufstelle des Erst- und des... mehr lesen...
Begründung: Über wechselseitige Unterhaltserhöhungs- bzw -herabsetzungsanträge beider Elternteile entschied das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 5. 2001, dass der Vater des Minderjährigen für seinen Sohn vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 monatlich S 5.100, vom 1. 7. bis 31. 7. 2000 S 5.700 und ab 1. 8. 2000 monatlich S 2.800 zu zahlen habe; diese Zuspruchsbeträge sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus wurde der Antrag des Minderjährigen, seinen Vater auch zur Zahlung... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegen den mj. Paul von S 3.500,-- auf S 7.700,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. 3. 2001 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Der nach einer (innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) schriftlichen Eingabe an das Rekursgericht, die an das Erstgericht weitergeleitet wurde, vor dieses geladene Va... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren sind aus der Sicht des Antragstellers zwei Rechtsfragen unrichtig gelöst worden: 1.) die Kategorieeinstufung der Wohnung wegen der fehlenden Spüle; 2.) die Einbeziehung des Heizraums in die Nutzfläche der Wohnung. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen lauten wie folgt: Vor dem Antragsteller war Klaus M***** Mieter der gegenständlichen Wohnung. Als diesem die Wohnung übergeben wurde, war... mehr lesen...
Begründung: Der durch einen Kollisionskurator vertretene Minderjährige beantragt, einen Vertrag zu genehmigen, mit dem seine mütterlichen Großeltern ihm und seiner Mutter eine Liegenschaft je zur Hälfte übergeben. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen gerichteten "außerordentlichen"... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt verpflichtet, für den Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- zu zahlen. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 10. 1999 auf insgesamt S 9.400,- und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf insgesamt S 10.400,-. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen von jeweils S 100,- monatlich wies es ab. Das Rekursgericht gab einem vom Minderjährig... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Zi... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Zi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag von monatlich 2.700 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten" auf monatlich 5.000 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten". Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Der - vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentl... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. 2. 1999 (ON 95) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Unterhaltspflicht als Sonderbedarf für kieferorthopädische Behandlung 13.800 S zu zahlen hat. Mit Beschluss vom 19. 5. 1999 (ON 97) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der mj. Sarah M***** für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 31. 8. 2001 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 600 S, höchsten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 10. 1999 den monatlichen Unterhalt für den damals 17 1/2jährigen Alexander von monatlich S 7.500,-- auf S 6.400,-- herab (ON 36). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Minderjährige außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem er den Streit... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs5AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs4AußStrG §14a Abs5
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a A... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Mit Beschluss vom 24. 6. 1999, ON 458, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 1. 1999, ON 449, (mit einer Maßgabe) bestätigt und den Beschluss des Erstgericht vom 8. 2. 1999, ON 455, teilweise abgeändert, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 6.899,04 bzw S 7.699,04,-- betrug (dies wird im Folgenden noch erläutert werden). Hinsichtlich beider Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs ni... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG beziehe. Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpfle... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §16 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs1GBG §126ZPO §502 Abs1ZPO §528
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden. ... mehr lesen...