RS OGH 2005/7/14 7Ob320/99f (7Ob337/99f), 4Ob130/00x, 3Ob61/02w, 7Ob8/03g, 7Ob36/04a, 7Ob108/05s, 6O

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Norm

AußStrG 2005 §63
AußStrG §13 Abs1 Z2
AußStrG §13 Abs4
AußStrG §14 Abs5
AußStrG §14a Abs1
AußStrG §14a Abs4
AußStrG §14a Abs5
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht.Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 5, AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG widerspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113296

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_0070OB00320_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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