RS OGH 1997/2/25 5Ob101/93, 5Ob49/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AußStrG nF §13 Abs1 Z1
AußStrG nF §14 Abs1 C4
DSchG §3 Abs2
GBG §126
JN §55 Abs1
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG) nur dann erfolgen, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN).Ersichtlichmachungen nach Paragraph 3, Absatz 2, DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz eins, JN (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG) nur dann erfolgen, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN).

Entscheidungstexte

  • RS0013473">5 Ob 101/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 101/93
  • RS0013473">5 Ob 49/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 49/97k
    Vgl auch; nur: Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. (T1) Beisatz: Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Kfz-Stellplätzen nach §§ 52, 53 oö BauO kann nichts anderes gelten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013473

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00101_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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