Norm:        AußStrG §11 Abs2 B1                               
Rechtssatz:          Unter Dritten im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG sind nur Privatrechtssubjekte, nicht auch der Amtsvormund zu verstehen.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   186/55      Entscheidungstext  OGH  31.03.1955  2  Ob   186/55   EvBl 1955/386 S 627 = JBl 1955,605                                           8  Ob    62/67      Entscheidungstext  OGH  21.03.1967  8  Ob    62/67 ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          § 11 Abs 2 AußStrG findet bei Beschlüssen über die Abnahme eines Kindes von den Pflegeeltern nicht Anwendung, da die Verfügung sich nicht ohne Nachteil der Pflegeeltern des Kindes abändern läßt.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   854/54      Entscheidungstext  OGH  17.11.1954  1  Ob   854/54                                           1  Ob    44/56      Entscheidun...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Keine Abänderung des die Erbserklärung nicht anerkennenden Gerichtsbeschluß auf Grund eines verspäteten Rekurses, weil dadurch in das Heimfallrecht des Staates eingegriffen würde, mag sich diese Benachteiligung auch nur auf die prozessuale Lage auswirken (§ 823 ABGB).                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   636/54      Entscheidungstext  OGH  21.10.1954  2  Ob   636/54...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Der Nachteil für dritte Personen, nämlich für die übrigen Erben, kann darin gelegen sein, daß jene erbberechtigte Person, die an die Stelle eines in der Einantwortungsurkunde genannten Erben treten sollte, mit der von den übrigen Erben vereinbarten außergerichtlichen Erbteilung möglicherweise nicht einverstanden sein wird.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   713/54...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ABGB §161AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Die Feststellung der erfolgten Legitimierung läßt sich ohne Nachteil Dritter nicht mehr abändern.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   513/54      Entscheidungstext  OGH  07.07.1954  2  Ob   513/54   Beisatz hier: Rekurs des Amtes der Landesregierung. (T1)                                            2  Ob   604/54       Entscheidungstext  OGH  22.09.1954  2 ...                    mehr lesen...                
Das Erstgericht hat mit dem Beschluß vom 2. März 1954 festgestellt, daß die minderjährigen Kinder Karl Albert H., geboren 10. Oktober 1946, und Erika H., geboren 22. Jänner 1948, gemäß Artikel 331 des französischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 334 dieses Gesetzbuches durch die Heirat ihrer Eltern am 17. Feber 1951 die Rechtsstellung ehelicher Kinder erlangt haben, die Beischreibung am Rande des Geburtseintrags angeordnet und die zuständigen Standesämter ersucht, die ang... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ABGB §43AABGB §183AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Die Entscheidung vom 11.10.1904, GlUNF 2799 (in der etwaigen Abänderung des Namens des Adoptionswerbers kann eine Benachteiligung nicht erblickt werden), wird nicht aufrechterhalten.                     Entscheidungstexte                                  3  Ob    38/53       Entscheidungstext  OGH  11.02.1953  3  Ob    38/53    SZ 26/36                                           5  Ob   298...                    mehr lesen...                
Am 25. Feber 1952 haben Karoline S., geb. R. von B. und Emilie P. einen Adoptionsvertrag geschlossen, nach welchem die Erstgenannte die großjährige Zweitgenannte als Wahltochter annahm. Laut Punkt IV des Vertrages sollte das Wahlkind in Zukunft den Namen "P.-R.-B." führen. Das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien hat diesen Vertrag vom 16. Mai 1952 gemäß § 181 ABGB. bestätigt. Dieser Beschluß wurde der Magistratsabteilung 61 am 13. Juni 1952 zugestellt. Am 6. August 1952 langte ein An... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B34.EVHGB Art9                               
Rechtssatz:          § 11 Abs 2 AußStrG ist im Handelsregisterverfahren anzuwenden.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob  1040/52      Entscheidungstext  OGH  08.01.1953  1  Ob  1040/52   SZ 26/7                                           6  Ob   320/67      Entscheidungstext  OGH  06.12.1967  6  Ob   320/67   NZ 1968,187                                           6  Ob    77/68...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Ein verspäteter Rekurs gegen die Entlassung eines Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt ist nicht zu berücksichtigen.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   805/52      Entscheidungstext  OGH  05.11.1952  2  Ob   805/52                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007257                   Dokument...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ABGB §181aAußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Ein verspäteter Rekurs des ehelichen Vaters des Adoptivkindes gegen die Genehmigung des Adoptivvertrages kann nicht berücksichtigt werden, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Adoptivvater die väterliche Gewalt und das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht erworben hat.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob   306/52      Entscheidungstext  OGH  11.06.195...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B1                               
Rechtssatz:          Das "Ermessen" der zweiten Instanz, die den Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen hat, kann im Rechtsmittelwege von der dritten Instanz überprüft werden.                     Entscheidungstexte                                  1  Ob   403/52       Entscheidungstext  OGH  14.05.1952  1  Ob   403/52    SZ 25/134                                           5  Ob   143/64      Entscheidungstext  OGH  15.10.1964  ...                    mehr lesen...                
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß wurden Anträge des ehelichen Kindesvaters, die im wesentlichen eine neue Regelung des Besuchsrechtes anstrebten, abgewiesen. Der vom Kindesvater am 31. Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses überreichte Rekurs wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Kindesvaters gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Rekur... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §122                               
Rechtssatz:          Die Annahme der Erbserklärung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil des Erben auf Grund eines verspäteten Rekurses in eine Zurückweisung der Erbserklärung abändern.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob    61/52      Entscheidungstext  OGH  05.03.1952  3  Ob    61/52   Veröff: EvBl 1952/164 S 245                                            3  Ob   98/97a       ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B3ProkG §1 Abs3                               
Rechtssatz:          Die Finanzprokuratur kann nicht gegen eine rechtskräftige Einantwortungsurkunde gemäß § 1 Abs 3 ProkG Rekurs erheben.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   389/51      Entscheidungstext  OGH  21.06.1951  2  Ob   389/51   Gegenteilig; Vgl weitere Entscheidungen bei § 1 Abs 1 und 3 ProkG.                                           1  Ob   884/51      Entsch...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Die Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig kann auch auf Grund eines verspäteten Rekurses aufgehoben werden, weil dies mit einem Nachteil für einen Dritten nicht verbunden ist.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   512/51      Entscheidungstext  OGH  29.08.1951  2  Ob   512/51                                           2  Ob   561/83      Entscheidungstext  OGH  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §9 E10AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §74AußStrG §113KO §1KO §3KO §69                               
Rechtssatz:          Der Masseverwalter in einem Nachlaßkonkurs ist nicht zur Anfechtung von Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes, die bereits vor Konkurseröffnung rechtskräftig wurden, befugt. Durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird eine vom Abhandlungsgericht an den Gerichtskommissär erteilte Ermächtigung zur Entnahme von Geld zur Deckung seiner Gebühren gegenstandslos.  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3C1AußStrG 2005 §46 Abs3 C2                               
Rechtssatz:          Unter "Dritter" ist jede an dem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen. Eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden.  						                   Entscheidungstexte                                 3  Ob   326/51      Entscheidungstext  OGH  14.06.1951  3  Ob   326/51                                           5  Ob   344/5...                    mehr lesen...                
Otto H. hat am zweiten Weltkrieg teilgenommen. Am 6. Jänner 1943 geriet er im Raum von Stalingrad in russische Kriegsgefangenschaft. Franz U., der aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte, traf im April 1943 im Gefangenenlager B. den Otto H., den er schon seit dem Jahre 1936 kennt. Damals teilte ihm Otto H., der "schon sehr matt und sehr schlecht beisammen war" und anscheinend an Ruhr erkrankt war, mit, daß er in das Lazarett abtransportiert werde. Die Antragstellerin hat die letzte ... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B3                               
Rechtssatz:          Ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf Einleitung des Todeserklärungsverfahrens abgewiesen wurde, kann berücksichtigt werden.                     Entscheidungstexte                                  1  Ob   691/50       Entscheidungstext  OGH  13.12.1950  1  Ob   691/50    SZ 23/374                                           7  Ob   420/56      Entscheidungstext  OGH  19.09.1956  7 ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §174                               
Rechtssatz:          Keine amtswegige Nichtigerklärung des Abhandlungsverfahrens nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, auch wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, obwohl weder eine amtliche Todeserklärung noch eine Sterbeurkunde vorgelegt worden ist.                     Entscheidungstexte                                  2  Ob   223/50       Entscheidungstext  OGH  18.04.1950  2  Ob   2...                    mehr lesen...                
Der Oberste Gerichtshof stellt den erstrichterlichen Beschluß wieder her. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht vertritt in seinem nunmehr angefochtenen Beschluß die Auffassung, daß sich die Einleitung der Abhandlungspflege auf Grund einer nicht durch eine amtliche Todeserklärung oder eine Sterbeurkunde gedeckten Todfallsaufnahme als eine Nichtigkeit darstelle. Diese Auffassung ist zu billigen. Es wäre auch die weiter vom Rekursgericht ... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B3EntmO §37EntmO §49EntmO §56 Abs1                               
Rechtssatz:          Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar. In letzterem Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob   249/30      Entscheidungstext  OGH  08.07.1930  3  Ob   249/30   SZ...                    mehr lesen...                
Das Erstgericht wies den Antrag auf Entmündigung des P. ab. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach einer Ergänzung des Verfahrens auf. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde P. am 26. August 1948 zugestellt. P. überreichte am 13. November 1948 einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. vorlegte. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs als verspätet... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2                               
Rechtssatz:          Ein verspätet überreichter Rekurs kann nur dann berücksichtigt werden, wenn wichtige 
Gründe:  die Verspätung rechtfertigen.                     Entscheidungstexte                                  3  Ob   214/48       Entscheidungstext  OGH  23.09.1948  3  Ob   214/48                                            3  Ob   675/54      Entscheidungstext  OGH  20.10.1954  3  Ob   675/54                                  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §11 Abs2 B2                               
Rechtssatz:          Aus einer mit der Beschränkung des § 27 des Gesetzes vom 6.2.1919, StGBl. Nr 98, erlassenen Einantwortungsurkunde, welche von dem Erben und dem Vermächtnisnehmer unter Zustellungsverzicht zur grundbücherlichen Durchführung gewidmet wurde, erwachsen diesen bereits Rechte.                     Entscheidungstexte                                 4  Ob   538/33      Entscheidungstext  OGH  28.11.1933  4  Ob   538...                    mehr lesen...