§ 11 StrG Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

StrG - Strafregistergesetz 1968

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9d und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 2,) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9,, 9a, 9d und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9d und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9,, 9a, 9d und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Landespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

    „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“

  5. (4a)Absatz 4 aSind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1a und Abs. 1c enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.“Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a und Absatz eins c, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.“
  6. (4b)Absatz 4 bSind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.“Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins e, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.“
  7. (5)Absatz 5Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10 a, Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
  8. (6)Absatz 6Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder vom Vereinigten Königreich erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.Die nach den Paragraphen 9 c und 10a Absatz eins, von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder vom Vereinigten Königreich erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

967 Entscheidungen zu § 11 StrG


Entscheidungen zu § 11 StrG

456

Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 StrG

124

Entscheidungen zu § 11 Abs. 1ABGB StrG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 StrG

326

Entscheidungen zu § 11 Abs. 3 StrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 StrG Mitteilungen über spätere Verurteilungen§ 8 StrG Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister§ 9 StrG Strafregisterauskünfte§ 9a StrG Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote§ 9b StrG§ 9c StrG Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich§ 9d StrG Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen§ 10 StrG Strafregisterbescheinigungen§ 10a StrG Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs§ 10b StrG Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister§ 11 StrG Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen§ 11a StrG Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich§ 12 StrG Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten§ 12a StrG (weggefallen)§ 13 StrG§ 13a StrG Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken§ 13b StrG Bereinigung des Strafregisters§ 13c StrG Beschwerden§ 13d StrG Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs§ 14 StrG Schlußbestimmungen§ 14a StrG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10b StrG
§ 11a StrG