§ 11 StrG Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

„Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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