§ 13d StrG Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
§ 13d.Paragraph 13 d,

Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 11b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen. Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 11 b, des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 Sitzung 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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