§ 10a StrG Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.12.2025
  1. (1)Absatz einsWird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels der in § 9b Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Formblätter durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs gestellt, so hat die zuständige Behörde nach Paragraph 10, vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels der in Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Formblätter durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.Die nach Paragraph 10, für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 5 StrG Berichtigung früherer Mitteilungen§ 6 StrG Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten§ 7 StrG Mitteilungen über spätere Verurteilungen§ 8 StrG Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister§ 9 StrG Strafregisterauskünfte§ 9a StrG Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote§ 9b StrG§ 9c StrG Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich§ 9d StrG Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen§ 10 StrG Strafregisterbescheinigungen§ 10a StrG Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs§ 10b StrG Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister§ 11 StrG Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen§ 11a StrG Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich§ 12 StrG Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten§ 12a StrG (weggefallen)§ 13 StrG§ 13a StrG Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken§ 13b StrG Bereinigung des Strafregisters§ 13c StrG Beschwerden§ 13d StrG Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 StrG
§ 10b StrG