Begründung: Der Revisionsrekurswerber (in der Folge Antragsteller) beantragte am 11. März 2003, seinen am 4. Jänner 1944 geborenen, ledigen Onkel (im Folgenden Verschollener) für tot zu erklären. Für den Verschollenen ist seit 1988 - über Antrag seines (inzwischen verstorbenen) Vaters - eine Abwesenheitspflegschaft anhängig; ein Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB wurde bestellt. Der Verschollene ist Alleineigentümer einer Liegenschaft in Gampern und verfügte über Sparbücher und... mehr lesen...
Für Arnold G., Architekten, zuletzt in L., Ungarn, der seit dem Jahre 1944 unbekannten Aufenthaltes ist, wird beim Bezirksgericht Eisenstadt eine Abwesenheitspflegschaft geführt. Mit Beschluß vom 1. Dezember 1966 wurde Johann G. zum Abwesenheitskurator bestellt. Der Abwesenheitskurator beantragte die Todeserklärung seines Kuranden. Er brachte vor, der Abwesende sei Eigentümer verschiedener Liegenschaften in T., die seit 1938 verpachtet seien. Der Pachtzins werde an den Kurator bezah... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIcTEG §14 ABGB § 276 heute ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006 ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 3... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 GGeo §135TEG §14TEG §20 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG §3TEG §14 ff AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Für die Lösung der Frage, ob bei gegebener Konkurrenz zwischen einem Tatbestand der allgemeinen Verschollenheit und einem besonderen Verschollenheitstatbestand die Subsumierung de... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 GTEG §14 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Wer sich in ein Todeserklärungsverfahren, insbesondere nach Erlassung eines Ediktes, nicht durch eine Bekundung seines besonderen Interesses eingeschaltet hat, kann keinen Anspruch darauf erheben, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG §14 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn die Antragslegitimation des Käufers einer Liegenschaft bejahrt wird, dem der eine Hälfteeigentümer als Verkäufe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §14 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Das TEG 1950 hat die Frage, wer zum Ansuchen um Todeserklärung legitimiert ist, nicht geregelt. Die Rechtsansicht, es sei nur derjenige zur Antragstellung legitimiert, dem ein rechtli... mehr lesen...
Norm: TEG §14
Rechtssatz:
Kein rechtliches Interesse (und keine Antragsbefugnis) für Todeserklärung (oder Berichtigung des Todestages), wenn für den Antragsteller erst durch den Tod oder die Todeserklärung Rechtsbeziehungen oder Rechtsansprüche entstehen sollen (vgl auch SZ 26/196). Kein rechtliches Interesse (und keine Antragsbefugnis) für Todeserklärung (oder Berichtigung des Todestages), wenn für den Antragsteller erst durch den T... mehr lesen...
Norm: TEG §14
Rechtssatz:
Ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung und damit auch die Antragslegitimation ist dann gegeben, wenn der Antragsteller behauptet und glaubhaft macht, als Testamentserbe des für tot zu Erklärenden in Betracht zu kommen.
Entscheidungstexte 1 Ob 623/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 1 Ob 623/55 Veröff: JBl 1956,238 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG §14 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Die Verweigerung des Antragsrechtes des Untermieters zur Todeserklärung des Hauptmieters ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: TEG §14
Rechtssatz:
Wer berechtigt wäre, die Todeserklärung zu beantragen, dem muß auch das Recht zuerkannt werden, die Aufhebung der Todeserklärung zu bekämpfen.
Entscheidungstexte 2 Ob 144/54 Entscheidungstext OGH 02.06.1954 2 Ob 144/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075779 ... mehr lesen...
Norm: OFG §13a Abs2 litaTEG 1950 §14
Rechtssatz:
Wenn die angebliche Lebensgefährtin die Todeserklärung beantragt, um eine Opferfürsorgerente erlangen zu können, hat das Gericht selbst die entsprechenden Feststellungen zu treffen, ob (da die Witwe angeblich in England lebt) die Lebensgefährtin Entschädigungsansprüche überhaupt stellen kann und ob sie daher ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung besitzt.
E... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die beantragte Todeserklärung ausgesprochen. Das Rekursgericht hat der Antragstellerin die Legitimation zum Einschreiten abgesprochen und ihren Antrag abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Antragstellerin nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Todeserklärungsgesetz 1950 spricht im § 15 ganz allgemein von der Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, ohne besondere ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 GTEG §14 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Legitimiert, die Todeserklärung zu beantragen, ist nur derjenige, auf dessn Rechte und Pflichten der Tod des Verschollenen Einfluß ausübt, der also ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung b... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIc AußStrG §9 GTEG §14 ABGB § 276 heute ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006 ABGB § 276 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 GTEG §14 ProkG §1 Abs3 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 ProkG § 1 heute ProkG § 1 gültig ab 01.01.2009 Recht... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs gegen die gleichförmigen Beschlüsse die Untergerichte als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung: des Obersten Gerichtshofes: Das Erstgericht hat mit dem Beschluß vom 3. Oktober 1946 auf Grund der durchgeführten Erhebungen festgestellt, daß Maria Sch. gleichzeitig mit ihrem Manne Josef Sch. verstorben ist. In der
Begründung: wird angeführt, daß aus den Angaben der vernommenen Zeugen herv... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1TEG §14 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kommen im Todeserklärungsverfahren die Bestimmungen des § 16 AußStrG zur Anwendung. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kommen im Todeserkläru... mehr lesen...