RS OGH 1959/11/25 6Ob377/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1959
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Norm

AußStrG §9 G
TEG §14

Rechtssatz

Wer sich in ein Todeserklärungsverfahren, insbesondere nach Erlassung eines Ediktes, nicht durch eine Bekundung seines besonderen Interesses eingeschaltet hat, kann keinen Anspruch darauf erheben, daß ihm das Gericht den über Antrag eines Berechtigten und nach Verständigung der StA gefaßten Beschluß zustellt. Will er den Beschluß zur Wahrung eigener Interessen bekämpfen, also nachträglich dem Gericht bisher unbekannte Tatsachen vortragen oder auch nur eine Rechtsrüge erheben, ist dies im Hinblick auf die Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit grundsätzlich nur innerhalb der Frist möglich, welche den schon in 1. Instanz als Parteien aufgetretenen Privatpersonen, allenfalls der Finanzprokuratur in Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der von ihr zu vertretenden Rechtsträger, offensteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 377/59
    Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 377/59
    EvBl 1960/55 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006633

Dokumentnummer

JJR_19591125_OGH0002_0060OB00377_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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