RS OGH 1959/10/21 6Ob234/59

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Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

AußStrG §16 BIII2f
TEG §14

Rechtssatz

Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn die Antragslegitimation des Käufers einer Liegenschaft bejahrt wird, dem der eine Hälfteeigentümer als Verkäufer zusagte, den dem kriegsvermißten zweiten Hälfteeigentümer geschuldeten Kaufpreis zu ermäßigen, wenn ihm dessen Kaufpreisforderung im Erbweg zufalle.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 234/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 6 Ob 234/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0087598

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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