RS OGH 1953/8/19 1Ob638/53

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Veröffentlicht am 19.08.1953
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Norm

OFG §13a Abs2 lita
TEG 1950 §14

Rechtssatz

Wenn die angebliche Lebensgefährtin die Todeserklärung beantragt, um eine Opferfürsorgerente erlangen zu können, hat das Gericht selbst die entsprechenden Feststellungen zu treffen, ob (da die Witwe angeblich in England lebt) die Lebensgefährtin Entschädigungsansprüche überhaupt stellen kann und ob sie daher ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung besitzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 638/53
    Entscheidungstext OGH 19.08.1953 1 Ob 638/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0071015

Dokumentnummer

JJR_19530819_OGH0002_0010OB00638_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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