§ 14 TEG

TEG - Todeserklärungsgesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.

In Kraft seit 27.01.1951 bis 31.12.9999
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