Rechtssatz
Ist die Bestimmung des vermutlichen Todestages im Todeserklärungsverfahren für ein Rückstellungstellungsverfahren im Hinblick auf § 14 Abs 2 Drittes RStG von Bedeutung, so ist gleichwohl der Rückstellungsgegner gegen den Ausspruch über den Todestag nicht zum Rekurs legitimiert, wohl aber die Finanzprokuratur.Ist die Bestimmung des vermutlichen Todestages im Todeserklärungsverfahren für ein Rückstellungstellungsverfahren im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Drittes RStG von Bedeutung, so ist gleichwohl der Rückstellungsgegner gegen den Ausspruch über den Todestag nicht zum Rekurs legitimiert, wohl aber die Finanzprokuratur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006637Dokumentnummer
JJR_19510112_OGH0002_0020OB00789_5000000_001