IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. September 2021, Zl. ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als unbegrün... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.03.2022 Norm: GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtli... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.03.2022 Norm: GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Eine Frist von dreieinhalb Monaten zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – unter Bedachtnahme auf die Gefahrenlage bei Ausübung des Baumeistergewerbes – jedenfalls nicht als unangemessen betrachtet werden. Schlagworte Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Ausschei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH (vormals B GmbH), ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Juni 2020, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungs... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A OG, ***, *** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 20. Februar 2020, ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentlic... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GesmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 01. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.02.2020 Norm: GewO 1994 §9 Abs2GewO 1994 §94 Z5
Rechtssatz: Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.02.2020 Norm: GewO 1994 §9 Abs2GewO 1994 §94 Z5
Rechtssatz: Auftragsrückgänge in den Wintermonaten, arbeitsmarktrelevante Faktoren und die Betriebsgröße ändern nichts an den mit der Ausübung des Baumeistergewerbes verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen [vgl § 9 Abs 2 GewO], welche insbesondere durch nicht sachgerechte Planung oder die fehlerhafte Ausfüh... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12. Februar 2019, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensg... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.07.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §39 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinha... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 16.07.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §39 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit [für die Ausübung des Gewerbes] nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbilde... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn Rechtanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Oktober 2017, BLW1-G-173674/001, betreffend die Verkürzung der Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Steinmetzmeister gemäß § 159 GewO 1973“ o... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberec... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: GewO 1994 §9 Abs1GewO 1994 §9 Abs2
Rechtssatz: In Einzelfällen kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverk... mehr lesen...